Abmahnmonitor: UVP, Spitzenstellung, DaWanda, Sandhage

Veröffentlicht: 24.07.2018 | Geschrieben von: Ivan Bremers | Letzte Aktualisierung: 24.07.2018

Die Plattform DaWanda geht, doch die Abmahner bleiben. Und wie jede Woche finden sich wichtige Aspekte, die Händler beachten müssen, um sich leidige Abmahnungen zu ersparen. Darunter auch die richtige Darstellung der Versandkosten.

© Orla/shutterstock.com

Wer? Heinen (durch die Anwaltskanzlei Schleinhofer)

Wie viel? 1590,74 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? UVP, Spitzenstellungsbehauptung

Um sich gegen die breite Masse zu behaupten, ist es verlockend, sein Produkt mit dem besten Preis und einer tollen Werbung darzustellen. Grundsätzlich steht es den Händlern auch frei, den Preis für ihre Waren zu bestimmen (Ausnahme Bücher, Tabak u.a.). Händler, die aber mit einem ehemaligen UVP werben wollen, müssen darauf achten, dies auch rechtskonform zu tun. „UVP“ ist grundsätzlich zulässig, sofern die genannte unverbindliche Preisempfehlung tatsächlich aktuell besteht. Die Werbung mit dem UVP muss zudem klar, bestimmt, zutreffend und nicht mehrdeutig formuliert sein. Außerdem muss der frühere, höhere Preis ernsthaft, also insbesondere über einen längeren Zeitraum verlangt worden sein. Wird eine tatsächliche Preisreduktion lediglich vorgespielt, handelt es sich um eine unerlaubte Werbung mit einem sog. „Mondpreis“. Neben dem Preis ist darauf zu achten, sich seiner Behauptung im Bereich von Spitzenstellungsbehauptungen sicher zu sein, denn Händler, die sich solcher Werbeaussagen bedienen, sollten auch in der Lage sein, die Behauptung im Streitfall nachzuweisen. In diesen Fällen gilt: Wer sich dieser Werbung bedient, trägt die Beweislast für ihre Richtigkeit. Kann ein Händler dies nicht, verliert er im Zweifelsfall den Prozess.

Wer? IDO-Verband

Wie viel? 232,05Euro

Betroffene? DaWanda-Händler

Was? Werbung mit Selbstverständlichkeiten, Fehlerhafte Versandbedingungen u.a.

Die Plattform mit Herz beendet zum 30. August 2018 sein Angebot, viele Händler waren in Schockstarre. Doch all dies schützt leider auch noch bis zum Ende nicht vor Abmahnungen. In diesem Fall gleich mehrere, darunter die Werbung mit Selbstverständlichkeiten. Darunter versteht man die Werbung mit einer rechtlichen Eigenschaft, die als eine Besonderheit des Angebots dargestellt wird (§ 3 Abs. 3 UWG). Dies kann die Formulierung „14-tägige Geld-Zurück-Garantie“ oder „versicherter Versand“ sein. Beides ergibt sich jedoch aus dem Gesetz und nicht aus dem Angebot selbst. Zulässig wäre jedoch die Formulierung „Es gilt selbstverständlich die gesetzliche Gewährleistung von zwei Jahren“, da hier nicht der Eindruck etwas Außergewöhnlichen erweckt wird. Daneben sollten Händler von DaWanda auch bis zum Schluss darauf achten, ihre Versandbedingungen richtig darzustellen. „Versandkosten auf Anfrage” verstoßen gegen die Pflichtangaben und sollten daher immer konkret angegeben werden. Lediglich wenn die Kosten „vernünftigerweise“ nicht berechenbar sind, lässt der Gesetzgeber einer Hintertür offen. Zumindest für Länder der Europäischen Union seien die Versandkosten jedoch ohne größeren Aufwand ermittelbar.

Wer? Wetega UG (durch Rechtsanwalt Sandhage)

Wie viel? 281,30 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Fehlender OS-Link

Zum Abschluss noch ein Klassiker im Abmahnmonitor, sowohl bei Abmahnern als auch beim Abmahngrund. Schon seit 2016 sind Händler verpflichtet, einen Hinweis aufzunehmen und so den Kunden auf die alternative Streitbeilegung hinzuweisen. Geläufiger ist dabei die Nennung als OS-Link, den Online-Händler bereitstellen müssen. Betroffen sind alle Händler aller Shops, über die ein Verkauf von Waren stattfindet. Dies gilt aber nicht nur bei eigenständigen Online-Shops, sondern auch bei Shops auf Online-Marktplätzen. Aus diesem Grund ist der OS-Link auf Facebook und Co. bei reiner Präsentation nicht Pflicht. In allen anderen Fällen empfehlen wir, den Hinweistext samt Link in die AGB und Kundeninformation aufzunehmen und außerdem unterhalb des Impressums zu ergänzen. Um auf Nummer sicher zu gehen, sollte dieser auch unbedingt klickbar sein – so hatten es auch schon einige Gerichte entschieden.

Schreiben Sie einen Kommentar

Newsletter
Abonnieren
Bleibe stets informiert mit unserem Newsletter.