Die meisten Abmahnungen spielen im Bereich der Klassiker. So auch in dieser Woche: In unserem Abmahnmonitor geht es um Rechtstexte und fehlende Textilkennzeichnungen. Doch auch ein Ausreißer in den Gründen hat sich im Bereich der Whirlpools eingeschlichen.

Abmahnungen
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Wer? IDO-Verband

Wie viel? --

Betroffene? Händler allgemein

Was? Falsche oder veraltete Rechtstexte

Als wäre der Online-Handel aufgrund der großen Konkurrenz nicht schon schwer genug, gibt es zahlreiche Informationspflichten, die Händler den Verbrauchern schon vor Vertragsschluss zugänglich machen müssen. Händler setzen dies in der Praxis durch die entsprechenden Rechtstexte in AGB, Zahlung und Versand etc. um. Doch dürfen an dieser Stelle grundlegende gesetzliche Vorschriften nicht rechtswidrig, falsch oder veraltet umgesetzt werden. Ansonsten liegt zugleich meist ein Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht vor. Eine schnell falsch formulierte Klausel ist insbesondere bei Zeiten des internationalen Handels die Klausel des anwendbaren Rechts. Grundsätzlich ist es deutschen Händler möglich, deutsches Recht durch ihre Vertragsbedingungen zu vereinbaren. Doch darf die Formulierung dabei nicht so gewählt werden, dass dem Verbraucher der weitergehende Schutz seines Heimatlandes entzogen wird. Eine Rechtswahlklausel darf daher nicht ausschließlich auf das deutsche Recht formuliert werden. Die günstigeren Verbraucherschutzvorschriften für Verbraucher müssen daher dennoch anwendbar sein.

Wer? O... GmbH (durch Rechtsanwälte Cornea Franz)

Wie viel? 2085,95 Euro

Betroffene? Händler allgemein

Was? Falsche Werbung mit dem Begriff “Outlet”

Dass Werbung auch schnell einen starken Negativeffekt auf das Geld haben kann, zeigt die Summe der abgemahnten Werbungen mit dem Begriff “Outlet”. Werbung ist das stärkste Mittel im Online-Handel, um sich gegen Konkurrenz zu behaupten. Doch darf sie den Verbraucher dabei nicht die Irre führen und zu einer Annahme führen, die in Wirklichkeit nicht vorliegt. Für die Werbung mit dem Begriff “Outlet”, den die Verbraucher auch als “Factory Outlet” verstehen könnten, müssen nach einem Urteil des Landgerichts Stuttgart gleich zwei Voraussetzungen erfüllt sein. Zum einen muss die Ware aus der eigenen Produktion stammen und zum anderen müssen die Preise unter den Preisen des Einzelhandels liegen. Handelt es sich um das normale Sortiment eines Händlers mit diversen Herstellern und handelsüblichen Preisen, droht sonst schnell Gefahr in Form einer Abmahnung.

Update vom 12.04.2023: Da der Abmahner nach eigenen Angaben seit Jahren nicht mehr abmahnt, haben wir das Unternehmen zwischenzeitlich anonymisiert.

Wer? Brand Commerce (durch CBH Rechtsanwälte)

Wie viel? ---

Betroffene? Händler allgemein

Was? Irreführende Werbung mitTextilkennzeichnung

Der Handel mit Textilien ist wegen der harten Konkurrenz zumeist aus Fernost ein stark umkämpfter Markt. Die günstigen Preise bei vielen Textil-Händlern kommen jedoch nicht von ungefähr. Meist wird bei den Fasern getrickst und statt hochwertiger Gewebe nur billiges Material verwendet. Doch das schützt nicht bei der Form der Werbung. In jedem Fall müssen Händler beim Verkauf von Textilien immer die richtige Faserzusammensetzung angeben. Wer sich der angegebenen Etikettierung bedient, muss dafür auch einstehen. Aber auch in der selbst erstellten Artikelbeschreibung dürfen die Angaben der Textilkennzeichnung nicht falsch und daher irreführend sein. Was als Zusammensetzung angegeben wird, sollte auch den Tatsachen entsprechen. Richtig angegeben wird die Faserbezeichnung „100%“ und die Faser, z. B. „Baumwolle“. Und die Unterlassungserklärungen in diesen Fällen sind immens, da meist die Werbung und die Etiketten einer ganzen Charge geändert müssten, um einem erneuten Verstoß vorzubeugen. An dieser Stelle muss man aber auch kurz festhalten, dass in diesem Fall keine Abmahnkosten erhoben wurden. Im Gegensatz zum abgemahnten Grund eine Rarität.