Wieder mal meldet sich der IDO Verband zu Wort, es geht um eine mehrdeutige Widerrufsbelehrung. Auch wenn der Verband ein alter Bekannter ist, sollte hier keine Betriebsblindheit aufkommen. Außerdem: Eine Designrechtsverletzung bei Kinderkleidung und eine Abmahnung wegen belästigender Werbung – ein Thema, dass in letzter Zeit offenbar relevanter wird. Jetzt auch im Abmahnmonitor.
Wer? IDO Verband e.V.
Wie viel? 232,05 Euro
Betroffene? Händler allgemein
Was? Falsche Widerrufsbelehrung und fehlerhafte Garantie
Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen sind ein Abmahnungs-Dauerbrenner. Jede Formulierung ist entscheidend, Spielraum gibt es kaum und jeder Fehler geht zu Lasten des Verwenders, also des Händlers. Besonders muss auch auf Kontinuität geachtet werden: Finden sich in einer einzigen Widerrufsbelehrung mehrere unterschiedliche Daten zu einem Punkt, etwa der Widerrufsfrist, kann das einen Wettbewerbsverstoß darstellen und abmahnfähig sein.
Undifferenzierte Aussagen sind außerdem auch bei Garantien ein brenzliges Unterfangen. Natürlich kann jeder Händler auch eine Garantie zu seinem Produkt anbieten, indem er sich verpflichtet, im Falle etwa der Mangelhaftigkeit den Kaufpreis zu erstatten oder die betreffende Sache auszutauschen. Dabei müssen aber ebenfalls gesetzliche Vorschriften eingehalten werden. Da die Garantie immer neben die gesetzlichen Gewährleistungsansprüche tritt, muss darauf hingewiesen, dass diese ebenfalls bestehen und durch die Garantie nicht beeinträchtigt werden.
Darüber hinaus muss die Garantieerklärung alle wesentlichen Angaben enthalten, die zur Geltendmachung notwendig sind. Dazu zählt auch die Dauer und der örtliche Anwendungsbereich, besonders aber die Fälle, in denen die Garantie wahrgenommen werden kann. Name und Anschrift des Garantiegebers dürfen auch nicht fehlen.
Wer? Direktkanzlei (Wuppertal)
Wie viel? 3.509,19 Euro
Betroffene? Textilhändler
Was? Designrechtsverletzung
Stellenweise kann auch die Ästhetik zum Verhängnis von Händlern werden, wenn beispielsweise das Design des verkauften Produktes geschützt ist und von anderen nicht ohne weiteres benutzt werden darf – das schließt insbesondere die Herstellung, das Anbieten, das Inverkehrbringen, die Ein- und Ausfuhr und den Gebrauch des zugehörigen Erzeugnisses ein. Für jene, die sich fragen, was genau überhaupt unter einem schützbaren Design zu verstehen ist, hält der Gesetzgeber eine Definition bereit: Design ist die zwei- oder dreidimensionale Erscheinungsform eines ganzen Erzeugnisses oder eines Teils davon, die sich insbesondere aus den Merkmalen der Linien, Konturen, Farben, der Gestalt, Oberflächenstruktur oder der Werkstoffe des Erzeugnisses selbst oder seiner Verzierung ergibt.
Ähnlich wie im Markenrecht kann so ein Design dann eingetragen und geschützt werden, wenn es „neu ist und Eigenart hat“, also vor der Anmeldung zur Eintragung noch kein identisches Design vorlag (neu) und ein informierter Benutzer feststellen kann, dass sich der ästhetische Gesamteindruck von anderen bestehenden Designs unterscheidet (Eigenart). Hier setzt auch die Definition der Verletzung an: Vermittelt das verletzende Design den gleichen Gesamteindruck wie das geschützte, ist eine Verletzung wahrscheinlich. Wann dieser gleiche Gesamteindruck vorliegt, ist in der Praxis relativ schwierig zu bestimmen – es kommt wie so oft auf den Einzelfall an und die Grenzen sind fließend.
Noch schwieriger in der Beurteilung werden Abmahnungen hier oft, weil sich die Abmahnenden nicht selten auch auf die „wettbewerbswidrige Nachahmung“ stützen. Hier kann es auch zu Ansprüchen kommen, wenn der Abmahnende das betreffende Design nicht einmal eingetragen hat (§ 4 Nr. 3 UWG). Bei Zweifeln sollte im Abmahnungsfall kompetente rechtliche Hilfe herangezogen werden.
Wer? Kanzlei Richter Berlin
Wie viel? 887,03 Euro
Betroffene? Händler allgemein
Was? unerlaubte Werbung
Verstöße beim Thema Werbung sind in letzter Zeit präsenter geworden – kein Wunder, schließlich ist sie besonders für Onlinehändler existenziell notwendig. Umso sensibler muss der Umgang damit sein, sonst kann es schnell teuer werden. Nicht nur von Kunden muss oft ein Einverständnis in die Werbung eingeholt werden, sondern auch von Nicht-Kunden: Personen, mit denen bisher kein geschäftlicher Kontakt bestand, darf ebenfalls nicht einfach Werbung per E-Mail „ins Blaue hinein“ gesendet werden – ohne vorherige Einwilligung des Empfängers stellt dies eine unzumutbare Belästigung dar, ist unlauter und damit unzulässig.
Besteht zu dem Empfänger kein Wettbewerbsverhältnis, ist er beispielsweise einfach ein Verbraucher, kann außerdem eine Unterlassungsklage drohen, die Streitwerte werden hier von den Gerichten öfters nicht allzu niedrig angesetzt, was zu hohen Prozesskosten führen kann. Insbesondere durch die DSGVO können außerdem umfangreiche Fragenkataloge auf Händler zukommen, in denen sie zahlreiche Angaben zu den verwendeten Daten des Empfängers machen müssen. Hilfreich ist dabei das Hinweisblatt zum Versand von E-Mail-Werbung.
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