Abmahnmonitor: Fehlender OS-Link, Auftreten als Verbraucher und pauschale Garantieerklärung

Veröffentlicht: 06.11.2018 | Geschrieben von: Sandra May | Letzte Aktualisierung: 23.09.2020

Neben dem fehlenden OS-Link und der falschen Garantieerklärung erkennt unser Abmahnmonitor auch ein etwas ungewöhnliches Exemplar: Den Unternehmer, der im Gewand eines Verbrauchers daher kommt.

Comic, wie ein Geschäftsmann gegenüber einem anderen Geschäftsmann lügt und eine lange Nase bekommt.
© FGC - Shutterstock

Wer? Fürst – MH My-Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 334,75 Euro
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? Fehlender OS-Link
Seit dem 09.01.2016 ist die EU-Verordnung über Online-Beilegung von verbraucherrechtlichen Streitigkeiten in Kraft getreten. Ziel der Verordnung ist es, eine schnelle und kostengünstige Streitbeilegung bei Problemen im Online-Handel zu ermöglichen. Um eine umfassende Nutzung der Online-Schlichtungsstelle (OS) zu gewährleisten, ist jeder Händler verpflichtet, den Link zur Schlichtungsstelle leicht zugänglich bereitzuhalten. Dies betrifft sowohl Online-Shops als auch Online-Marktplätze (mehr dazu).

Wer? FBF GmbH (durch Dr. Wallscheid & Drouven)
Wie viel? 1.822,96 Euro
Betroffene? Ebay-Händler
Was? Auftritt als privater Verkäufer
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) definiert, wann ein Verhalten unlauter ist. Neben den Definitionen enthält es im Anhang allerdings auch noch eine sehr konkrete Liste. Diese beinhaltet Verhaltensweisen, die stets unlauter sind. Deswegen wird sie auch die schwarze Liste genannt. Laut Nummer 23 ist es beispielsweise verboten, als Unternehmer den Eindruck zu erwecken, man sei selbst Verbraucher. Das ist zum Beispiel dann der Fall, wenn man als privater Verkäufer bei Ebay auftritt, in Wirklichkeit aber als Unternehmer tätig wird. Grund für das Verbot ist hier eine schwerwiegende Täuschung des Verbrauchers: Verbraucher genießen nämlich nur im B2C-Geschäft (Unternehmer zu Verbraucher) besondere Rechte. Dazu zählt unter anderem das Widerrufsrecht. Dieses Recht besteht aber nicht, wenn ein Verbraucher etwas bei einem anderen Verbraucher erwirbt. Tarnt sich nun der Unternehmer als Verbraucher, so erweckt er beim Käufer den Anschein, als würden ihm all die Verbraucherschutzrechte nicht zustehen.
 
Wer? IDO-Verband
Wie viel? -
Betroffene? Online-Händler allgemein
Was? Garantieerklärung
Immer wieder werden Gewährleistung und Garantie in einen Topf geworfen. Dabei handelt es sich um grundverschiedene Dinge: Die Gewährleistung ist gesetzlich vorgeschrieben; die Garantie ist ein Vertrag zwischen dem Käufer und dem Garantiergeber (Verkäufer oder Hersteller). Eine Garantie ist eine Art Versprechen, die noch einmal „oben drauf” gegeben wird. Daher muss die Garantieerklärung bestimmte Voraussetzungen erfüllen. Zum Beispiel muss sie den Namen und die Anschrift des Garantiergebers enthalten und erklären, was im Garantiefall zu tun ist (mehr dazu). Dahingegen ist die pauschale Bewerbung eines Produktes mit einer Garantie unzulässig. Sie lässt offen, auf was genau Garantie gegeben wird und wie der Kunde sie geltend macht.

Über die Autorin

Sandra May
Sandra May Expertin für: IT- und Strafrecht

Sandra schreibt seit September 2018 als juristische Expertin für OnlinehändlerNews. Bereits im Studium spezialisierte sie sich auf den Bereich des Wettbewerbs- und Urheberrechts. Nach dem Abschluss ihres Referendariats wagte sie den eher unklassischen Sprung in den Journalismus. Juristische Sachverhalte anschaulich und für Laien verständlich zu erklären, ist genau ihr Ding.

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