Abmahnmonitor: Fehlerhafte Produktdarstellung, veraltete UVP und Urheberrechtsverletzungen

Veröffentlicht: 14.11.2018 | Geschrieben von: Melvin Louis Dreyer | Letzte Aktualisierung: 08.08.2022

Urheber- und Markenrechtsverletzungen, eine veraltete UVP und Produktfotos die auch das zeigen, was nicht zum Verkauf steht – im Abmahnmonitor geht es wieder um rechtliche Fehler, die viel Geld kosten können.

Wer? Microsoft Corp. (durch FPS Law)
Wie viel? 2.636,90 Euro
Betroffene? Händler von Software
Was? Urheber- und Markenrechtsverletzung

Urheber- und Markenrechtsverletzungen sind ein verbreiteter Grund für Abmahnungen. Oft geht es um die nicht erlaubte Verwendung von Markennamen oder um eine zu große Ähnlichkeit mit einem Produkt, für das bereits eine schützende Eintragung vorliegt. In solchen Fällen ist es wichtig, vorab zu recherchieren, ob mit der eigenen Ware eventuell die Rechte anderer verletzt werden könnten.

Das gleiche gilt aber auch beim Vertrieb von Software. Diese ist immateriell, also nicht wirklich greifbar – was zu Schwierigkeiten im Umgang mit ihr führen kann. Besonders, wenn nur Lizenzen verkauft werden und kein Datenträger wie eine CD eine Rolle spielt: Werden etwa sogenannte Product Keys verkauft, muss daran noch längst nicht auch die entsprechende Lizenz hängen, welche die Nutzung der Software erlaubt. Diese haben oft eher die Funktion eines Schlüssels. Der Zugang ist zwar möglich, doch nur weil man diesen Schlüssel besitzt, hat man die zugehörige Wohnung nicht gemietet. Vertreibt ein Händler also lediglich den Product Key, können nicht nur Kosten wegen Urheber- und Markenrechtsverletzungen auf ihn zukommen, sondern auch Schadensersatzansprüche, etwa weil der Käufer das Programm so gar nicht nutzen darf.

Wer? MH My Musthave (durch Rechtsanwalt Sandhage)
Wie viel? 1.474,89 Euro
Betroffene? Händler allgemein, insbesondere Mode
Was? Veraltete UVP

Gerade große Online-Händler liefern sich seit einiger Zeit immer größere Rabattschlachten. Das ist kein Wunder, schließlich zieht der Preis, aber auch die Ersparnis, als Kaufargument bei Konsumenten sehr gut. Verlockend ist dabei auch, den Preis der eigenen Ware durch die Angabe der eigentlichen unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) gering erscheinen zu lassen. Dem Käufer wird damit schließlich signalisiert, dass das Produkt nicht nur günstig ist, sondern eigentlich auch viel mehr Wert hat – was zwei unterschiedliche Punkte sein können.

Problematisch wird es dann, wenn der Hersteller das Produkt selbst nicht mehr führt, zum Beispiel da es aus einer älteren Kollektion stammt. Dann existiert diese Empfehlung schlichtweg nicht mehr. Gelingt es dem Online-Händler dann nicht, die Aktualität der UVP zu beweisen – etwa mit einer aktuellen Preisliste des Herstellers – kann es nicht nur zu einer Abmahnung kommen. Wer mit unwahren Tatsachen irreführend wirbt, der kann sich damit auch strafbar machen. Das Gesetz sieht hier eine Freiheitsstrafe von bis zu zwei Jahren oder eine Geldstrafe vor.

Wer? Quante-Design GmbH & Co. KG (durch Kanzlei Dr. Bahr)
Wie viel? 1.029,35 Euro
Betroffene? Händler allgemein
Was? Produktdarstellung und wesentliche Merkmale

Wenn der Kunde weniger bekommt, als ihm versprochen wurde, dann ist das nicht gut. Eine eigentlich offensichtliche Aussage – der Knackpunkt liegt hier aber beim „Versprechen“. Die Produktbeschreibung muss einerseits alle wesentlichen Informationen enthalten, auf Grundlage derer Verbraucher ihre Kaufentscheidung in der Regel abhängig machen. Das kann auch weitere besondere Informationen umfassen, die gesetzlich geregelt sind, wie beispielsweise in der Textilkennzeichnungsverordnung für Kleidung und ähnliches. Auf der anderen Seite darf die Produktbeschreibung auch nicht mehr enthalten, als der Kunde am Ende bekommt.

Der Beschreibungstext ist an dieser Stelle oft nicht das Problem: Denn auch Artikelfotos beschreiben das Produkt. Wird auf einem Bild also ein Sonnenschirm samt Schirmständer gezeigt, dann darf der Kunde davon ausgehen, dass er auch beides erwirbt. Verkauft der Händler dann aber nur den Schirm, kann darin eine irreführende Werbung liegen – selbst dann, wenn der Text aussagt, dass nur der Schirm erworben wird. Dies kann im Einzelfall als Widerspruch ausgelegt werden, was das Problem nicht kleiner macht. Eine zusätzliche Angabe direkt auf dem Bild wäre hier der richtige Weg.

Kommentare  

#1 Roland Bär 2018-11-15 11:04
warum darf dieser nachweisliche Betrüger Sandhage noch als Anwalt tätig sein?

Die Justiz genehmigt willkürliche Streitwerte für solche Gangster.

Ist er wie Gott unantastbar?

Ist Anwaltsorganisa tionen
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