Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen sind ärgerlich genug, richtig teuer wird es allerdings bei urheberrechtlichen und markenrechtlichen Abmahnungen, wie der Abmahnmonitor in dieser Woche zeigt. So kostete die Musiknutzung auf Instagram über 7.000 Euro und eine Markenrechtsverletzung über 3.000 Euro.

Musiknutzung auf Instagram

Wer mahnt ab? B1 Recordings GmbH (vertreten durch Kanzlei IPPC LAW)
Wie viel? 7.274,92 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen, die Instagram nutzen

Die Musikbibliothek auf Instagram kann für gewerbliche Nutzer:innen eine teure Kostenfalle werden. Denn nicht alle Musikstücke, die dort vorhanden sind, dürfen gewerblich genutzt werden. Wird ein Musikstück ohne Erlaubnis genutzt, kann der Rechteinhaber eine urheberrechtliche Abmahnung aussprechen. So erging es auch einem Händler für Sportbekleidung. In der Abmahnung wurde eine Summe von insgesamt 7.274,92 Euro gefordert. 

Auch wenn die Instagram-Musikbibliothek gewerblichen Accounts nur eine eingeschränkte Auswahl zur Verfügung stellt, ist kein Verlass darauf, dass diese lizenzfrei genutzt werden darf. Wie man auf Instagram rechtssicher Musik nutzen kann, haben wir in unserem FAQ zusammengefasst. 

Teurer Markenrechtsverstoß

Wer mahnt ab? „Bella Italia“ (vertreten durch Kanzlei Hild & Kollegen)
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Ein Online-Händler für Küchenutensilien verkaufte Messer unter der Bezeichnung einer eingetragenen Marke. Dabei handelte es sich allerdings nicht um Originalware des Markeninhabers, sondern um ein Plagiat. Der Markeninhaber wurde auf diese Tatsache aufmerksam und sprach eine Abmahnung aus. Über 3.000 Euro wurden dem Händler in Rechnung gestellt. 

Wettbewerbswidrige Werbeversprechen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

In der nächsten Abmahnung wurden gleich mehrere Werbeaussagen angeprangert. Zum einen gab es einige Werbeaussagen, die ein Werben mit Selbstverständlichkeiten darstellen. Im betroffenen Online-Shop wurde damit geworben, dass es sich um geprüfte Rohstoffe handelt. Außerdem wurde pauschal damit geworben, dass die Ware laborgeprüft sei, ohne dass genauer auf die Prüfkriterien eingegangen wurde. 

Zudem wurde mit unspezifischen gesundheitsbezogenen Angaben wie „gut verträglich“ geworben, welche nach der Health-Claims-Verordnung unzulässig sind. Mit einem Pauschalbetrag von 300 Euro kam der Händler hier noch glimpflich davon.