Und wieder macht ein neues Urteil Schlagzeilen und lehrt Online-Händlern das Fürchten: Diesmal hat das Landgericht Stuttgart eine Entscheidung getroffen, die Online-Händler in die Gefahr einer Abmahnung bringt, wenn sie auf dem Sozialen Netzwerk Xing den von Xing zur Verfügung gestellten Impressums-Link verwenden und damit kein ausreichendes Impressum vorhalten (Urteil vom 27.06.2014, Az.: 11 O 51/14).
(Bildquelle Geschäftsmann Anklage: Marcos Mesa Sam Wordley via Shutterstock)
Von Xing bereitgestellter Link „Impressum von …“ nicht ausreichend:
Konkret geht es um den folgenden bei Xing verfügbaren Link zum Impressum:
(© Screenshot Xing / Yvonne Gasch)
Der bei Xing vorhandene Link „Impressum von [Name des Accountinhabers]", unter dem sich ein Impressum oder ein Link zum Impressum auf der Webseite befindet ist nicht leicht erkennbar, so das Landgericht.
Die Anforderungen der leichten Erkennbarkeit der Anbieterkennzeichnung sind durch den Impressumslink bei Xing nicht erfüllt. Dieser Link, der zum Erreichen des Impressums angeklickt werden muss, sei zwar für sich genommen hinreichend deutlich bezeichnet („Impressum von [Name des Accountinhabers]"). Er sei jedoch so gestaltet, dass er nicht effektiv optisch wahrnehmbar und daher nicht leicht erkennbar ist. Der Link befinde sich am unteren rechten Rand des Profils, welcher nur durch ein Hinunter-Scrollen erreicht werden könne. Er sei auch in sehr kleiner Schriftgröße gehalten, die deutlich hinter den Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen des Profils zurückbleibe. Außerdem befinde er sich außerhalb des eigentlichen Textblocks und somit in einem Bereich, dem der Durchschnittsleser keine besondere Aufmerksamkeit mehr schenkt. Der Link zum Impressum sei daher insgesamt so unauffällig gestaltet, dass er auch von einem Leser mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit leicht übersehen werde. Von einer effektiven optischen Wahrnehmbarkeit könne daher keine Rede sein.
Verantwortlich ist Inhaber des Accounts
Auch in diesem Punkt können Accountinhaber nicht auf die mangelnden technischen Möglichkeiten verweisen und somit einer Abmahnung entgehen. Bei Veröffentlichungen im Rahmen eines Internetportals ist auch der einzelne Anbieter, der eine eigene Internet-Veröffentlichung in das Portal einstellt, verantwortlich. Entscheidend dafür ist, ob er selbst über den Inhalt - also der konkreten Einzelveröffentlichung im Rahmen des Internet-Portals - bestimmen kann und sich sein (Unter-)Angebot für einen objektiven Dritten als eigenständiger Auftritt darstellt.
Nach ständiger Rechtsprechung ist daher nicht nur der Plattformbetreiber impressumspflichtig, sondern auch der jeweilige Anbieter, der in diese Portale eine eigene Internet-Veröffentlichung einstellt. So wurde dies beispielsweise auch für andere Internet-Plattformen wie Facebook (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 13.08.2013, I-20 U 75/13) entschieden.
Handlungsempfehlung
Aktuell hat Xing noch keine Änderungen an seinem Impressumslink vorgenommen. Konkret für das Xing-Profil bedeutet dies daher, dass die von Xing automatisch zur Verfügung gestellte Schaltfläche (noch) nicht ausreichend ist. Das Impressum selbst oder ein Link zur Webseite kann zusätzlich in den Profilspruch integriert werden, der sich unterhalb des Profilfotos befindet.
Um ganz sicher zu gehen, sollte auch im Online-Shop überprüft werden, ob die Schaltfläche mit der Bezeichnung „Impressum“ zumindest die Schriftgrößen der übrigen Text-Passagen erreicht und sich im eigentlichen Textblock befindet, in dem man auch zu den anderen Rechtstexten gelangt (z.B. Datenschutzerklärung etc.). Prüfen Sie, ob Ihre Schaltfläche „Impressum“ zentral und jederzeit im Online-Shop aufrufbar ist und in Größe und Farbe gut und deutlich sichtbar ist.
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es scheint sich tatsächlich etwas auf Xing getan zu haben, doch noch gibt es diesen Link nicht auf allen Profilen.
Außerdem ist der Link zum Impressum nun aus unserer Sicht sicherlich effektiver optisch wahrnehmbar und daher leichter erkennbar als die bisherige Darstellung. Er befindet sich im oberen Teil des Profils und kann ohne Scrollen zur Kenntnis genommen werden. Dennoch kann die in unseren Augen unauffällige Darstellung leicht gegenüber den bunten Schaltflächen übersehen werden. Endgültige Rechtssicherhei t kann daher auch hier wiederum nur ein gerichtliches Urteil bieten.
Die Redaktion
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