Achtung beim Verkauf nichtzugelassener Fahrzeugteile - Abmahnung droht!

Veröffentlicht: 03.09.2014 | Geschrieben von: Yvonne Bachmann | Letzte Aktualisierung: 04.09.2014

Derzeit gibt es vermehrt Abmahnungen wegen des unzulässigen Verkaufs nichtzugelassener Fahrzeugteile. Welche Gründe die Abmahnungen aufführen und wie sich Online-Händler vor einer ähnlichen Abmahnung schützen können, erfahren Sie in unserem Beitrag.

Autoteile

(Bildquelle New car parts: Hrynevich Yury via Shutterstock)

Wer mahnt ab?

Die mit der Abmahnung beauftragte Kanzlei Sagzös & Euskirchen aus Bonn fordert im Namen ihres Mandaten Herrn Richard Smet die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung. Bei den uns vorliegenden Sachverhalten werden die Streitwerte mit 20.000,00 € angesetzt und eine Gebühr in Höhe von 984,60 € verlangt.

Abmahngründe

Die Abmahnungen drehen sich im Wesentlichen um das Verbot des Verkaufs von nichtzugelassenen Fahrzeugteilen. Grund für die Abmahnung ist das Anbieten von Fahrzeugteilen, ohne dass diese mit einem Prüfzeichen versehen sind, und ohne, dass diese im deutschen Straßenverkehr zugelassen sind.

In einer anderen Abmahnung wurde als Verstoß außerdem gerügt, dass die betroffenen Händler in ihren Online-Angeboten darauf hingewiesen haben, dass der angebotene Artikel nicht im Geltungsbereich der StVZO zugelassen ist.

Rechtlicher Hintergrund

1.

Nach § 22a Abs. 1 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) müssen bestimmte für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein. Zu diesen für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteilen zählen beispielsweise Scheinwerfer für Fernlicht und für Abblendlicht, Nebelscheinwerfer oder Bremsleuchten. Eine Liste der Einrichtungen findet sich in § 22a Abs. 1 StVZO.

Überprüfen Sie: Für die Verkehrssicherheit relevante Fahrzeugteile müssen in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sein!

2.

§ 22a Abs. 2 StVZO bestimmt, dass diese bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile, die reihenweise gefertigt werden, zur Verwendung im Geltungsbereich der StVZO – d.h. zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum - nur feilgeboten, veräußert, erworben und verwendet werden dürfen, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebenen und zugeteilten Prüfzeichen nach § 7 Fahrzeugteileverordnung (FzTV) gekennzeichnet sind.

Überprüfen Sie: Bauartgenehmigungspflichtige Fahrzeugteile müssen mit einem Prüfzeichen gekennzeichnet sein!

Die Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung (StVZO) kann hier abgerufen werden.

Welche Händler sind betroffen?

Adressat derartiger Abmahnungen können alle Internet-Shops sein, sowohl auf Online-Marktplätzen (z.B. eBay oder Amazon) als auch reguläre Online-Shops. Bei den uns bekannten Abmahnungen war sowohl ein eBay- als auch ein Online-Shop betroffen.

Wie kann ich mich vor einer ähnlichen Abmahnung schützen?

Um sich vor einer solchen Abmahnung zu schützen, empfehlen wir Online-Händlern, nur Fahrzeugteile anzubieten, die in einer amtlich genehmigten Bauart ausgeführt sind und auch mit einem amtlichen Prüfzeichen versehen sind.

Sofern die Genehmigung bzw. das Prüfzeichen nicht vorhanden ist, oder sich der Händler darüber im Unklaren ist, sollte der Verkauf vorerst eingestellt werden. Halten Sie ggf. mit dem Hersteller oder Lieferanten Rücksprache.

Auch der Hinweis „Fahrzeugteil nicht für den Straßenverkehr zugelassen“ o.ä. schützt nicht vor einer Abmahnung. Es stellt einen Wettbewerbsverstoß dar, wenn das Fahrzeugteil zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum angeboten wird. Es kommt dabei allein auf die abstrakte Geeignetheit, dass das angebotene Fahrzeugteil im Straßenverkehr eingesetzt werden kann, an.

Abmahnung erhalten?

Eine Abmahnung wegen eines Wettbewerbsverstoßes ist unbedingt ernst zu nehmen und die gesetzte Frist einzuhalten.

Haben auch Sie eine Abmahnung über die beauftragte Kanzlei Sagzös & Euskirchen aus Bonn oder eine andere Kanzlei erhalten, sollten Sie die geforderte Abgabe einer strafbewährten Unterlassungserklärung nicht ohne weitere anwaltliche Prüfung abgeben.

Kommentare  

#9 Redaktion 2015-03-20 14:20
Hallo Oliver,

bestimmte Fahrzeugteile dürfen nur verkauft werden, wenn sie mit einem amtlich vorgeschriebene n und zugeteilten Prüfzeichen gekennzeichnet sind. Sie müssen also zunächst prüfen, ob Ihre Produkte unter diese speziellen Produkte fallen (z.B. Nebelscheinwerf er, Bremsleuchten.. .). Fallen die Produkte darunter, dürfen sie nur mit Prüfzeichen verkauft werden.


Die Redaktion
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#8 Oliver 2015-03-20 10:00
was heisst das jetzt? darf man z.b Gebrauchte original teile verkaufen? vielen von denen haben auch kein Prüfzeichen drauf?????
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#7 Thomas 2014-09-07 12:58
Aber am aller wichtigsten währe es das Abmahnungen nicht mit Utopischen Summen belegt werden. Ein erstes Anwaltliches schreiben sollte überhaupt nichts kosten oder höchstens 10Euro und sollte mit einer Frist von 1 Monat belegt sein. So hätte der Betroffene 1 Monat Zeit zu reagieren.
Bei den sogenannten "Abmahnanwälte" geht es doch gar nicht ums Recht sondern doch nur drum das d. Kasse klingelt!
Im übrigen könnte auch der Abmahner (kein Anwalt) ein Schreiben senden (wenn er wollte) und sein Anliegen mitteilen.
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#6 Thomas 2014-09-07 12:57
Diese Gesetze behindern doch nur den Deutschen Händler!
Im Zeitalter des Internets bestellt d. Endkunde den gleichen Artikel eben im Ausland.Der Ausländisch Händler braucht sich keine sorgen machen da er es oft einfacher hat als ein Deutscher Händler.
Manchmal denke ich d. dies alles mit Absicht ist den Deutschen Markt zu schädigen.
Natürlich sollte verhindert werden d. Teile d. nicht Verkehrssicher sind nicht auf den Markt kommen (Bremsen,Lichte inrichtungen u.s.w.).
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#5 Feistenauer 2014-09-03 16:26
Soll ich mich jetzt dafür verantwortlich zeigen, was der Kunde objektiv mit den Produkten macht? Er könnte ein nicht-zugelasse nes Auspuffrohr auch benutzen um jemanden damit zu erschlagen. Bin ich dann auch dafür verantwortlich?
Diese Thematik ist doch absoluter quatsch, die Richter haben - wie so oft - überhaupt keine Ahnung was sie da entscheiden.
Wenn ich SPORT-Artikel verkaufe, dann nutzt der Kunde diese im SPORT. Wenn sich jemand einen SPORT-Bogen kauft, dann ist doch auch davon auszugehen, dass der Kunde damit im Schützenverein professionell diesen Bogen verwendet. Sollte er damit auf der Straße rumrennen und Menschen abmurksen, dann wird der Händler doch auch nicht herangezogen!

Es gibt sogar extra für Privatfahrer ausgelegte Rennstrecken, um derartige nicht-tüv-zugel assene Teile nutzen zu können (siehe Nürburgring etc!).
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#4 Heidy 2014-09-03 15:29
@ Feistenauer: Du bringst es genau auf den Punkt.

Da versucht doch nur ein Händler seine Mitbewerber erst mal ins stocken zu bringen und nichts weiter. Oder der obrige Text ist etwas Missverständlic h geschrieben. Wenn beim Artikel steht. "Nicht für den öffentlichen Straßenverkehr zugelassen" sagt dies doch alles aus (Man sollte natürlich lesen können), wieso werden da auch Abmahnungen verschickt? Da wurde einfach von A nach B gedacht und nicht bis C. Oder andersrum. Wenn da steht "nur für Motorsport" dann ist am Ende wohl auch der Händler Schuld wenn der Kunde es in sein Straßen zugl. Fahrzeug baut? Weil er könnte es ja...
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#3 Redaktion 2014-09-03 15:09
Liebe Leser,

es ist so, dass Fahrzeugteile keine Bauartgenehmigu ng benötigen, wenn diese objektiv und ausschließlich für nicht am öffentlichen Verkehr teilnehmende Fahrzeuge bestimmt sind. Anders sieht es aus, wenn das Fahrzeugteil nach wie vor zur Verwendung im öffentlichen Verkehrsraum feilgeboten wird. Es kommt nicht auf eine subjektive Verwendung im Einzelfall an, sondern allein auf die abstrakte Geeignetheit eines Fahrzeugteils im Straßenverkehr eingesetzt zu werden. Nach Ansicht des Oberlandesgeric hts kommt es nicht auf die vom Kunden beabsichtige Verwendung des Fahrzeugteils an, sondern auf die objektive Verwendungsmögl ichkeit (Beschluss 25.09.2012, Az: I-4 W 72/12).

In den uns vorliegenden Abmahnungen waren eindeutig Bauteile für den Straßenverkehr Gegenstand.


Die Redaktion
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#2 Feistenauer 2014-09-03 14:51
Schon wieder diese Diskussion um nicht-stvzo-zug elassene Teile! Absolut sinnfrei, DENN: auch wenn ich ein Teil nicht im STV nutzen darf, darf ich es sehr wohl im Motorsport verwenden.

Beispiel: der HAUS- und HOFZULIEFERER Magneti Marelli (ja, der weltgrößte Zulieferer!) produziert selbst nicht-zugelasse ne Produkte, darf diese aber trotzdem verkaufen. Oder glaubt ihr, dass irgend jemand auf die Idee kommt, Magneti wegen ihrer Leistungsmodule ME100T zu verklagen?
Wäre mal lustig, denn denen würde Magneti mächtig den Hintern aufreißen.

Den Motorsport kann niemand verbieten. Die dafür erhältlichen Produkte daher auch nicht. Wir kennzeichnen daher alle nicht-straßenzu gelassenen Produkte als "für den Motorsport"!
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#1 Heidy 2014-09-03 14:15
Ich halte die Abmahnungen für sehr Oberflächlich und Angreifbar. Im Motorsport müssen Fahrzeugteile keine E Zeichen oder sonstiges haben. Schon mal darüber nachgedacht?
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