Abmahnfalle Pfandpflicht: So vermeiden Online-Händler:innen teure Fehler

Veröffentlicht: 17.09.2024
imgAktualisierung: 17.09.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
17.09.2024
img 17.09.2024
ca. 2 Min.
Wasser in Einweggetränkeflaschen
anakimfor@ gmail.com/ Depositphotos.com
Wer online Getränkeflaschen verkauft, muss auch auf deren Pfandpflicht hinweisen. Fehler bei der Erhebung und Kennzeichnung von Pfand können zur Abmahnung führen.


Wie das Pfand von Getränkeflaschen einzupreisen ist, darüber herrschte lange Zeit Unklarheit. Im vergangenen Jahr entschied der EuGH jedoch, dass das Pfand nicht zum Verkaufspreis gehört und einzeln ausgewiesen werden muss. Das gilt auch im Online-Handel. Wichtig ist, dass die Produkte dann aber auch eindeutig als pfandpflichtig gekennzeichnet werden. Wer die Pfandpflicht umgeht, muss mit einer Abmahnung rechnen.

Außerdem hat es der Verband Sozialer Wettbewerb wieder auf unzulässige Werbeaussagen bei Nahrungsergänzungsmitteln abgesehen und 3D-Drucke müssen ausdrücklich von Markenwaren unterschieden werden. 

Kein Pfand erhoben

Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V. (VGU)
Wie viel? 270,00 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Getränkeflaschen

Der VGU hat wieder einen Verstoß gegen die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV) entdeckt und eine Amazon-Händlerin abgemahnt. Grund dafür war die fehlende Angabe des Flaschenpfands innerhalb des Online-Angebots. So muss bei Einweggetränkeverpackungen, wie den verkauften Wasserflaschen, nach dem Verpackungsgesetz Pfand erhoben und dieser Umstand auch deutlich lesbar und an gut sichtbarer Stelle als pfandpflichtig gekennzeichnet werden. Die betroffene Händlerin habe die Getränkeflaschen aber weder als pfandpflichtig gekennzeichnet, noch habe sie überhaupt das Pfand erhoben. Damit sei die Werbung als irreführend einzustufen und abzumahnen. 

Falsche Versprechungen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln

Wie wir bereits berichteten, mahnt der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) gerade gehäuft Händlerinnen und Händler besonders im Bereich Textilkennzeichnungspflichten ab. Aber auch bei fehlenden oder falschen Lebensmittelinformationen bleibt der Verband sich treu, wie eine uns aktuell vorliegende Abmahnung zeigt. Denn besonders beim Verkauf von Nahrungsergänzungsmitteln lauert stets die Gefahr, unlautere Werbeaussagen zu verwenden und im Anschluss dafür eine Abmahnung zu kassieren.

So mahnte der Verband jüngst die Werbung für ein Nahrungsergänzungsmittel mit Aussagen wie die Kapseln „reduzieren Stress und fördern die Erholung“ oder die Inhaltsstoffe können sich „positiv auf die Gesundheit auswirken“ ab, da sie täuschend und irreführend seien. Einen wissenschaftlichen Beleg für die angepriesenen Wirkungsweisen gebe es schließlich nicht.

3D-Druck ist kein Original

Wer mahnt ab? Eine Händlerin (durch HKMW Rechtsanwälte)
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von 3D-Druck-Produkten

Das 3D-Druckverfahren bietet vielfältige Möglichkeiten, neue Produkte zu erschaffen. Vor allem für die Herstellung von Ersatzteilen und Zubehörteilen wird dieses Verfahren gerne verwendet. Bei deren Vertrieb ist jedoch Vorsicht geboten, wie diese Teile beworben werden, denn schließlich muss für die Kundschaft erkennbar sein, dass es sich eben nicht um originale Ersatz- oder Zubehörteile handelt. Schon aus der Überschrift des Angebots muss hervorgehen, dass keine Originalware beziehungsweise Markenware angeboten wird, sondern die Teile lediglich mit den Markenprodukten kompatibel sind. Ein aufklärender Hinweis erst in der Artikelbeschreibung reicht jedenfalls nicht aus.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 17.09.2024
img Letzte Aktualisierung: 17.09.2024
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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