Ebay ist für viele Online-Händler eine lukrative Verkaufsplattform – doch sie birgt auch Risiken. So drohen zahlreiche rechtliche Fallstricke, die mit mehreren tausend Euro schnell teuer werden können. Ob Produktnachahmung, Bilderklau oder irreführende Werbung – immer wieder geraten Ebay-Verkäufer ins Visier von Abmahnkanzleien und Wettbewerbsverbänden. Die folgenden drei Fälle zeigen, wie schnell eine Abmahnung ins Haus flattern kann und welche Konsequenzen drohen.
Nachahmung von Einkaufskörben
Wer mahnt ab? Reisenthel Accessoires GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Maiwald)
Wie viel? 3.020,34 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Einkaufskörben
Ein beliebtes Produkt zu kopieren, um von dessen Erfolg zu profitieren und den eigenen Umsatz anzukurbeln, klingt verlockend. Doch genau das kann rechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Produktnachahmungen gibt es nicht nur bei Luxusartikeln, wie Designer-Taschen oder Schmuck, sondern auch bei Einkaufskörben, wie eine bekannte Herstellerin von Körben und Taschen feststellen musste. Ein Ebay-Händler musste dies nun schmerzlich erfahren: Er wurde abgemahnt, weil er auf dem Marktplatz einen urheberrechtlich geschützten Einkaufskorb nachgeahmt und verkauft haben soll. Dabei sollen die charakteristischen Merkmale des Originals übernommen worden sein. Die Folge: Eine Abmahnung mit einer Forderung von über 3.000 Euro.
Produktbilderklau
Wer mahnt ab? Dinotech e.K. (vertreten durch Kanzlei Tewaag)
Wie viel? 2.426,49 Euro (inkl. Schadenersatz)
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Ein weiterer Händler musste die Konsequenzen eines Urheberrechtsverstoßes tragen – und das wurde teuer. Beim Verkauf von Werkzeug auf Ebay verwendete er Produktbilder, für die er offenbar keine Erlaubnis des Urhebers der Fotos hatte. Verstöße gegen das Urheberrecht können kostspielig werden, denn neben den Abmahnkosten fällt – wie in diesem Fall – oft auch Schadensersatz an. Insgesamt summierte sich die Rechnung mit Abmahnkosten und Schadensersatz auf über 2.000 Euro. Daher gilt: Bei Produktbildern immer sicherstellen, dass eine gültige Nutzungslizenz vorliegt!
„Testsieger“ ohne Testergebnisse
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? 300,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Um unentschlossene Kunden vom Wert eines Produkts zu überzeugen, werben viele Händler mit Testergebnissen oder Qualitätssiegeln. Doch Vorsicht: Solche Angaben sind nur zulässig, wenn die genaue Quelle der Testveröffentlichung angegeben wird. Der Grund? Käufer müssen die Möglichkeit haben, die Angaben nachzuprüfen. Nur so lässt sich feststellen, ob das Testergebnis noch aktuell ist oder ob vergleichbare Produkte eine ähnliche Bewertung erhalten haben. Fehlt diese Transparenz, gilt dies als irreführende Werbung und unlautere geschäftliche Praxis.
Ein Ebay-Händler bewarb einen Handstaubsauger als „Testsieger“, ohne die Angabe der Fundstelle der Testveröffentlichung – und wurde prompt vom VgU abgemahnt.
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