Die Weihnachtszeit beginnt und der Verkauf von Lebkuchen, Stollen und passenden Dekoartikeln steigt. Doch auch der Verkauf von Weihnachtsartikeln kann einige Abmahnfallen mit sich bringen. So wurden in dieser Woche Händler:innen von Christstollen und eines Weihnachtsbaumständers abgemahnt. 

Markenschutz: Dresdner Stollen

Wer mahnt ab? Schutzverband Dresdner Stollen e.V. (Vertreten durch Kanzlei NOERR)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Beim Verkauf von Weihnachtsprodukten sollte in jedem Fall überprüft werden, welche Produkte markenrechtlich geschützt sind. Bei einigen Bezeichnungen handelt es sich zudem um eine geschützte geografische Angabe. So etwa auch der Begriff „Dresdner Christstollen“. Ein Händler verletzte diese Vorgaben, indem er in seinem Shop in der Produktbeschreibung auf den Dresdner Christstollen verwiesen hat. Dem Schutzverband Dresdner Stollen ist dies aufgefallen und der Händler wurde abgemahnt. Über tausend Euro Abmahnkosten sind dem Händler entstanden.

Weihnachtsbaumständer: Probleme bei der Produktsicherheit

Wer mahnt ab? F-H-S International GmbH & Co. KG (vertreten durch Kanzlei ZAIN)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Die Produktsicherheitsverordnung ist noch nicht in Kraft, allerdings gelten manche Pflichten bereits seit einiger Zeit nach dem Produktsicherheitsgesetz. Dazu zählt die Verpflichtung zur Angabe des Herstellers auf dem Produkt selbst, oder, wenn dies nicht möglich ist, auf der Umverpackung. Diese Angaben fehlten hier auf dem Produkt, was durch einen Testkauf ersichtlich wurde. Die Herstellerangabe auf dem Produkt sollte also nicht erst mit dem Eintreten der Produktsicherheitsverordnung (GPSR) beachtet werden. 

Unzulässige Angaben für Tierfutter

Wer mahnt ab? Ergänzparent UG (vertreten durch Rechtsanwalt Thiemo Wenck)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Tierfutter

Ähnlich wie bei menschlicher Nahrung sind auch die Werbeaussagen für Tierfutter streng reguliert. So dürfen keine Gesundheitsversprechen gemacht werden, die wissenschaftlich nicht nachgewiesen werden können. Ein Verkäufer von Pferdefutter warb allerdings damit, dass sein Futter dem gesamten Bewegungsapparat helfe und es sich positiv auf den Stoffwechsel von Sehnen, Bändern und Gelenken auswirken würde. Ein Mitbewerber war der Auffassung, dass diese Aussagen nicht wissenschaftlich nachweisbar sind und mahnte den Händler daraufhin ab.

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