Abmahngefahr auf Amazon: Seller trickst mit Bundle-Strategie

Veröffentlicht: 26.11.2024
imgAktualisierung: 26.11.2024
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
26.11.2024
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ca. 3 Min.
Auf einem Smartphone wird das Amazon-Logo gezeigt
Pe3check / Depositphotos.com
Händler sehen sich einer Abmahnung ausgesetzt, weil sie auf Amazon eine Strategie anwenden, um Mitbewerber auszuschließen.


Aktuell liegen uns mehrere Abmahnungen vor, die nicht nur Amazons Regeln, sondern auch das Wettbewerbsrecht berühren. Die Strategie, um Mitbewerber von einem Preiswettbewerb auszuschließen, ist das Bilden von Sets.

Der Vorwurf: Manipulation durch geschickte Bundle-Bildung

In den Abmahnungen wird den Händlern eine „trickreiche Strategie“ vorgeworfen. Der konkrete Fall betrifft ein Produkt-Bundle aus mehreren Packungen, beispielsweise Würzsoßen oder Marken-Pfefferminzdragees, teilweise ergänzt durch eine wertlose Zugabe wie eine Postkarte. Die Händler hätten das Bundle unter einer eigenen Marke und einer eigenständigen ASIN (Amazon Standard Identification Number) eingestellt, obwohl sie lediglich Wiederverkäufer und nicht die Markeninhaber sind.

Dieses Vorgehen sei darauf ausgelegt, die Konkurrenz auszuschließen, heißt es in der Abmahnung. Mitbewerber, die das gleiche Markenprodukt verkaufen möchten, können sich nicht an diese ASIN „anhängen“, da das Angebot aufgrund der hinzugefügten Postkarte und der Eigenmarke als einzigartig gilt. Dadurch wird der Wettbewerb effektiv unterbunden, was jedoch in mehrfacher Hinsicht problematisch ist.

Unzulässige Tricks: Verstöße gegen Amazon-Richtlinien und Wettbewerbsrecht

Der Anbieter solcher Sets macht sich in mehrerlei Hinsicht schuldig. Das Angebot suggeriert, dass der Händler der Markeninhaber oder Hersteller des Lebensmittels sei, was irreführend ist. Amazon untersagt zudem das Anbieten von Produkten unter einer Eigenmarke, wenn der Anbieter nicht der Markeninhaber ist. Die Strategie zielt außerdem darauf ab, Mitbewerber auszuschließen, was gegen das Wettbewerbsrecht verstößt.

Für andere Anbieter stellt sich nämlich folgendes Dilemma:

  • Eine neue ASIN anzulegen, ist nicht möglich. Dies widerspricht den Amazon-Richtlinien, da Produkte nicht mehrfach gelistet werden dürfen. Anhängen ist nicht möglich, da die Anbieter nicht die gesamte Zusammensetzung des Bundles (inklusive Postkarte) liefern können. 
  • Ein Verstoß gegen das Markenrecht wäre eine weitere Folge, denn sie bieten das Bundle ja gerade nicht unter der Eigenmarke des anderen Händlers an.

Mitbewerber finden sich somit in einer Zwickmühle, die ihre Geschäftstätigkeit erheblich erschwert.

Urteil: Klare Kante gegen Irreführung

Das Oberlandesgericht (OLG) Köln hat – darauf verweist auch die Abmahnung – in einem ähnlichen Fall entschieden, dass die Strategie der Eigenmarkenschaffung in Verbindung mit einer wertlosen Zugabe unzulässig ist (Urteil vom 30.08.2024, Az. 6 U 25/24). Das Gericht argumentierte, dass ein solches Vorgehen gegen das Verbot der Irreführung verstoße. Die gezielte Manipulation des Marktes durch das Erschweren von Wettbewerbsaktivitäten wurde als klar wettbewerbswidrig eingestuft. Das Urteil setzt damit ein wichtiges Signal gegen solche Praktiken.

Transparenz und Compliance als oberstes Gebot

Für Händler auf Plattformen wie Amazon ist der Fall ein Warnsignal. Während geschickte Strategien zur Marktpositionierung erlaubt sind, müssen diese stets im Einklang mit den Richtlinien und dem Wettbewerbsrecht stehen. Besonders kritisch wird es, wenn Irreführung und Manipulation im Spiel sind. Händler sollten auf transparente Praktiken setzen und sich strikt an die Vorgaben der Plattformen halten. Verstöße können nicht nur zu Abmahnungen, sondern auch zu empfindlichen Sanktionen durch die Marktplätze wie Amazon selbst führen.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 26.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 26.11.2024
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
5 Kommentare
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FH
02.12.2024

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Dann ist ein Bundle mit Motoröl vom Hersteller XY und einem, für ein bestimmtes Fahrzeug passenden, Ölfilter vom Hersteller YZ allgemein nicht zulässig wenn man nicht der Hersteller beider Artikel ist, wegen einem Verstoß gegen das Wettbewerbsrecht? Also auch auf anderen Plattformen? Oder nur auf der Amazon Plattform weil die ASIN nicht für andere Händler verfügbar ist?
Redaktion
03.12.2024
Hallo,
im vorliegenden Fall geht es darum, dass der Händler die Ware, deren Hersteller er nicht war, unter einer Eigenmarke vertrieb. An die durch die Eigenmarke generierte ASIN konnten sich nun wiederum andere Händler nicht anhängen.
Das Problem besteht vor allem auf Amazon, durch die Einzigartigkeit der ASINs und dem bestehenden Verbot von Doppellistungen.
Gruß, die Redaktion
Schreurs
01.12.2024

Antworten

Was ist denn, wenn ein Artikel, ohne Beiartikel, als eigene Marke angeboten wird, obwohl der Anbieter nicht der Hersteller ist, sondern eben nur Wiederverkäufer
GG
27.11.2024

Antworten

Hallo, was ist, wenn das mit dem Markeninhaber dem Hersteller abgesprochen ist? Wie vielleicht in dem Beispiel der Postkartenpfefferminzhändler die Erlaubnis von dem Hersteller hat? Wahr hier wahrscheinlich nicht der Fall. Im Adblue Bereich machen dies viele Händler mit einem weiteren Poliertuch. Da kannst Du gleich 1/5 Angebote auf Amazon löschen lassen. Geht ja auch gleich in Mengen Bundles über oder nicht? Grüße
Redaktion
27.11.2024
Hallo GG, Absprachen gab es hier vermutlich gerade nicht, denn der Abmahner war ja der Hersteller. Aber auch so ist und bleibt es ein Verstoß gegen die Amazon-Grundsätze. Viele Grüße, die Redaktion