Produktbeschreibungen sind ein zentraler Bestandteil jedes Online-Shops und gleichzeitig eine häufig unterschätzte Abmahnfalle. Wer hier fehlerhafte Angaben macht, irreführend wirbt oder gesetzliche Pflichtinformationen vergisst, riskiert schnell eine teure Abmahnung. Ob fehlende Grundpreise, irreführende Aussagen oder geschützte Begriffe – schon kleine Formulierungen können rechtliche Folgen haben. Nicht zuletzt sind korrekte Produktbeschreibungen auch ein absolutes Muss, um das Vertrauen der Kundschaft in den Shop zu stärken.

In diesem Beitrag zeigen wir, worauf Händler:innen bei der Erstellung von Produktbeschreibungen achten müssen und wie eine rechtssichere Darstellung aussieht.

Produktbeschreibungen nicht einfach kopieren

Für eine große Abmahngefahr sorgen nicht nur die Inhalte in der Produktbeschreibung, sondern auch schon sie selbst. Denn ähnlich wie es bei Produktbildern der Fall ist, können auch Produktbeschreibungen als sprachliche Werke urheberrechtlich geschützt sein, wenn sie eine gewisse Gestaltungshöhe aufweisen, also nicht nur aus der Aufzählung von reinen Fakten bestehen. Wer Texte einfach ungefragt von der Konkurrenz übernimmt, läuft Gefahr, wegen Urheberrechtsverletzung abgemahnt zu werden. Daher sollten die Texte immer selbst formuliert sein oder sichergestellt werden, dass fremde Inhalte rechtmäßig genutzt werden dürfen.

Lieferumfang genau beschreiben

Dieser Punkt steht in engem Zusammenhang mit den Produktbildern, denn in der Produktbeschreibung muss exakt das aufgelistet sein, was im Lieferumfang auch tatsächlich enthalten ist. Produktfotos dürfen dabei nicht mehr (Zubehör) zeigen, als wirklich geliefert wird. Ein wegweisendes Urteil gab es dazu vom OLG Hamm im Jahr 2015. Hier wurde ein Sonnenschirm inklusive Schirmständer mit den benötigten Betonplatten abgebildet. Die Betonplatten gehörten allerdings nicht zum Lieferumfang. Das OLG Hamm wertete das als Irreführung. Eine Klarstellung in der Produktbeschreibung allein ist nicht ausreichend. Dennoch muss hier genau beschrieben werden, was zum Verkaufsumfang gehört.

Irreführende Werbeaussagen vermeiden

Der Kreativität bei der Präsentation sind kaum Grenzen gesetzt – rechtlich jedoch umso mehr. Entscheidend ist: Verbraucher:innen dürfen durch Werbeaussagen nicht in die Irre geführt werden.

Klar ist, dass insbesondere falsche Angaben unzulässig sind, beispielsweise über die Art des Materials eines Produkts. Ebenso dürfen sich Informationen innerhalb der Produktbeschreibung nicht widersprechen. Besonders streng geregelt ist die gesundheitsbezogene Werbung, die den Anforderungen der europäischen Health-Claims-Verordnung entsprechen muss. Eine häufige Abmahnfalle ist auch das Werben mit Selbstverständlichkeiten. Darunter fallen Werbeaussagen wie „14 Tage Widerrufsrecht“, „nur Originalware“, „CE-geprüft“ und „versicherter Versand“, denn dabei handelt es sich um Tatsachen, die ohnehin gesetzlich vorgeschrieben sind.

Prüfungen und Zertifikate transparent offenlegen

Wer innerhalb der Produktbeschreibung damit wirbt, dass die Produkte besonders geprüft oder zertifiziert sind, beispielsweise durch Aussagen wie „TÜV-geprüft“, „Testsieger bei Öko-Test“, läuft ebenfalls Gefahr, abgemahnt zu werden. Diese dürfen nur verwendet werden, wenn eine tatsächliche Prüfung stattgefunden hat und über Quelle, Testjahr und Fundstelle des Tests informiert wird. Ohne diese genauen Angaben können Verbraucher:innen die Testergebnisse nicht ausreichend nachvollziehen. 

Gesetzliche Pflichtangaben beachten

Je nach Produkt gelten spezifische Informations- und Kennzeichnungspflichten, die nach dem Gesetz unbedingt mit angegeben werden müssen. Dazu gehört beispielsweise bei Textilien die exakte Materialzusammensetzung (z. B. „80 % Baumwolle, 20 % Polyester“). Bei Elektrogeräten gehören die WEEE-Registrierungsnummer und die Rücknahmehinweise alter Geräte dazu. Werden Gefahrstoffe angeboten, müssen bestimmte Piktogramme und Gefahrenhinweise angegeben werden.

Die seit Dezember geltende Produktsicherheitsverordnung (GPSR) hat die Verpflichtungen für Online-Händler:innen noch einmal verschärft. Sie müssen sicherstellen, dass Verbraucher:innen vor dem Kauf vollständige Produkt- und Kontaktinformationen erhalten. Neben den Herstellerangaben müssen unbedingt auch notwendige Warn- und Sicherheitshinweise angegeben werden.

Fazit: So werden Produktbeschreibungen rechtssicher

Produktbeschreibungen erfüllen im Online-Handel nicht nur eine verkaufsfördernde Funktion, sondern auch eine rechtliche. Fehlerhafte Angaben oder fehlende Pflichtinformationen können schnell zu Abmahnungen führen – mit teuren Konsequenzen. Wer sich an geltende Kennzeichnungspflichten hält, irreführende Aussagen vermeidet und regelmäßige Textprüfungen durchführt, ist auf der sicheren Seite.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com