In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Bis auf wenige Ausnahmen gilt bei Käufen im Online-Handel ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen. Händler:innen sind frei, diese Frist zu verlängern und ihrer Kundschaft ein längeres Widerrufsrecht einzuräumen. Allerdings darf das Widerrufsrecht nicht strenger als die gesetzlichen Vorgaben sein. Außerdem muss die Widerrufserklärung eindeutig sein und darf nicht anderen Angaben im Shop widersprechen.

Einschränkung des Widerrufsrechts

Das Gesetz kennt einige Ausnahmen für das 14-tägige Widerrufsrecht. Beispielsweise kann das Widerrufsrecht bei individuell gestalteten Produkten ausgeschlossen werden. Denn in der Regel können individuell gestaltete Produkte nicht mehr an einen anderen Kunden weiterverkauft werden. Bei der Entscheidung kommt es dabei auf den Grad der Individualisierung an. Eine bloße Auswahl von Größe und Farbe reicht dabei nicht aus.

In der Widerrufsbelehrung dieses Beispielshops findet sich der Hinweis, dass der Shop es sich vorbehält, das Widerrufsrecht bei bestimmten Produkten einzuschränken (z. B. bei individuell gestalteten Produkten). Dieser Hinweis verstößt gegen das Wettbewerbsrecht, da er zu unklar formuliert ist. Händler:innen können sich nicht pauschal vorbehalten, einige Produkte vom Widerrufsrecht auszuschließen. So ist für die Kundschaft nicht ersichtlich, welche Produkte gemeint sind und wann sie damit rechnen müssen, dass es kein Widerrufsrecht gibt. 

Postfach im Impressum

Jeder Online-Shop braucht ein Impressum inklusive einer ladungsfähigen Anschrift. Das heißt, dass unter der Adresse tatsächlich jemand erreichbar sein muss, um Schreiben entgegenzunehmen. Da viele Leute ohne Geschäftsräume davor zurückschrecken, ihre Privatadresse ins Netz zu stellen, überlegen einige, ein Postfach als Adresse anzugeben. Das ist allerdings keine gute Idee, da ein Postfach keine ladungsfähige Anschrift ist. 

Eine Möglichkeit für Leute, die ihre Privatsphäre schützen wollen, kann ein Impressumsservice sein. Hier wird eine Adresse bereitgestellt, die Unternehmer:innen nutzen können. Im Unterschied zum Postfach ist hier tatsächlich eine bevollmächtigte Person anwesend, die bei Bedarf Sendungen in Empfang nehmen kann.