In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Mit der GPSR kamen auf viele Händler:innen einige Pflichten zu. Mit den Vorgaben soll sichergestellt werden, dass Verbraucher:innen sichere Produkte erhalten. So müssen Sicherheits- und Warnhinweise sowie Herstellerangaben im Online-Shop angegeben werden. Die Umsetzung ist allerdings nicht immer ganz einfach und ein Fehler kann schnell für eine Abmahnung sorgen.
Hinweis auf GPSR-geprüfte Ware
Für Verbraucher:innen kann es gut zu wissen sein, ob ein Shop die GPSR einhält. Immerhin soll so sichergestellt werden, dass von der Ware keine Gefahr ausgeht. Dieser Hinweis kann allerdings für eine Abmahnung sorgen, da es sich um Werben mit Selbstverständlichkeiten handelt. Denn bei der Einhaltung der GPSR handelt es sich um keine Besonderheit des Shops, sondern um rechtliche Vorschriften, die ohnehin alle Shopbetreiber:innen einhalten müssen. Ähnliche Abmahnungen gab es in der Vergangenheit schon, wenn damit geworben wurde, dass es sich um „Originalware“ oder um „CE-zertifizierte“ Produkte handelt. Auf einen solchen Hinweis sollten Händler:innen also besser verzichten.
Herstellerangaben auf dem Produktbild
Die GPSR verpflichtet Händler:innen dazu, eine Kontaktmöglichkeit des Herstellers im Shop anzugeben. Diese Angabe sollte direkt am Produkt und für Verbraucher:innen leicht zu finden sein. Dazu empfiehlt es sich, in der Produktbeschreibung einen extra Reiter einzubinden, der eine eindeutige Bezeichnung, etwa „Angaben zur Produktsicherheit“, hat.
In diesem Beispielshop wurden die Herstellerangaben zwischen die Produktbilder platziert. Die Angabe ist an dieser Stelle nicht zu empfehlen. Kund:innen rechnen nicht damit, dass sich die Angabe hier befindet. Diese „versteckte“ Herstellerangabe kann zu einer Abmahnung führen.
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