Abmahnungen dienen dazu, Wettbewerbsverstöße zu ahnden. Doch um missbräuchliche Abmahnungen einzudämmen, ist auch das reguliert und nicht jeder darf einfach so eine Abmahnung aussprechen. Dazu berechtigt sind entweder Mitbewerber, bestimmte Interessenverbände und Verbraucherschutzorganisationen sowie die Industrie-, Handels- und Handwerkskammern. Ob diese sogenannte Aktivlegitimation bei einer uns vorliegenden Abmahnung tatsächlich gegeben ist, ist jedoch fraglich.
Fehlendes Impressum
Wer mahnt ab? WebLegal-Check GmbH
Wie viel? 47,79 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Eine uns aktuell vorliegende Abmahnung wirft Fragen auf. Zunächst ist dabei unklar, ob es sich überhaupt um eine wirksame Abmahnung handelt. Denn das abmahnende Unternehmen scheint dazu nicht berechtigt zu sein. Zumindest kann daran gezweifelt werden, denn bei dem Unternehmen handelt sich nicht um einen Konkurrenten und es vertritt auch nicht einen Mitbewerber und ist kein zur Abmahnung legitimierter Wettbewerbsverband. Die Aktivlegitimation wurde jedenfalls nicht zweifelsfrei dargelegt.
In der Sache ging es dem Unternehmen darum, dass ein Händler auf der Website seines Online-Shops kein vollständiges Impressum aufweisen konnte, denn es habe die Angabe zur Steuerpflichtigkeit gefehlt. Im Grundsatz ist dies ein berechtigter Abmahngrund. Allerdings ist hier fraglich, ob das Unternehmen eine solche Abmahnung überhaupt aussprechen durfte.
Hinweis „CE-geprüft“
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 300,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Wenn es um die CE-Kennzeichnung geht, gibt es immer wieder große Unsicherheiten bei Händlerinnen und Händlern. So dürfen bestimmte Produkte, wie etwa Elektronik oder Spielzeug, nur verkauft werden, wenn sie CE-geprüft sind. Mit einem CE-Zeichen wird daher lediglich aufgezeigt, dass das Produkt den geltenden EU-Vorschriften entspricht und somit auf dem EU-Binnenmarkt verkauft werden darf.
Damit werben oder in der Produktbeschreibung darauf hinweisen, dürfen Shop-Betreiber:innen jedoch nicht. Da es sich bei der CE-Kennzeichnung um eine gesetzliche Pflicht handelt, würde das sonst ein Werben mit Selbstverständlichkeiten darstellen. Das wiederum ist ein Wettbewerbsverstoß und kann abgemahnt werden.
Unwahre Angebotsbegrenzung und fehlender Referenzpreis
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 350,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Die Wettbewerbszentrale wurde auf einen Händler aufmerksam, der in seinem Online-Shop gleich zwei Wettbewerbsverstöße beging. Zum einen machte er unwahre Angaben bezüglich der Begrenzung eines Produkts. Unter dem Angebot befand sich der Hinweis „Risiko, dass das Produkt in den nächsten 48 Stunden ausverkauft ist: Sehr hoch“. Eine Überprüfung der Wettbewerbshüter ergab jedoch, dass das Angebot über einen längeren Zeitraum durchgehend verfügbar gewesen ist. Eine solche Vorgehensweise setzt potenzielle Käufer:innen unter Druck und ist irreführend.
Darüber hinaus gab der Händler bei einem Artikel keinen Referenzpreis an. So warb er mit einem reduzierten Preis und gab dazu den ursprünglichen Verkaufspreis an. Allerdings nannte er nicht den niedrigsten Preis der vergangenen 30 Tage, welcher nicht viel höher als der nunmehr reduzierte Preis war. Diesen Verstoß gegen die Preisangabenverordnung monierten die Wettbewerbshüter deshalb ebenfalls.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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