In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Der Verkauf von Lebensmitteln bringt gleich mehrere Abmahnfallen mit sich. Sowohl Verstöße gegen die Health-Claims-Verordnung als auch die Lebensmittelinformations-Verordnung und die Vorgaben zum Grundpreis müssen eingehalten werden. Auch in diesem Beispielshop ist der Händlerin ein Fehler unterlaufen.
Abmahnfalle Grundpreis
Bei Produkten, die nach Gewicht, Länge oder Volumen verkauft werden, muss neben dem Gesamtpreis immer auch der Grundpreis mit angegeben werden. Dieser muss auf ein Liter, ein Kilogramm oder ein Meter angegeben werden. Auf dieser Angebotsseite wurde zwar ein Grundpreis angegeben, allerdings muss dieser in unmittelbarer Nähe des Gesamtpreises stehen. Hier ist der Grundpreis lediglich in der Produktbeschreibung versteckt. Diese Angabe ist nicht ausreichend, da Grundpreis und Gesamtpreis immer zusammen auf einen Blick wahrnehmbar sein müssen.
Pflichtangabe bei Lebensmitteln
Beim Verkauf von Lebensmitteln müssen nach der Lebensmittelinformations-Verordnung alle Angaben zu Inhaltsstoffen und Nährwerten zur Verfügung gestellt werden. Hier wird allerdings eine Wundertüte verkauft, bei der der Inhalt vorher nicht bekannt ist, da es sich um eine Überraschung handelt. Bei der Angabe aller Informationen wäre der Überraschungseffekt dahin. Riskiert man hier allerdings eine Abmahnung? Tatsächlich müssen bei Überraschungsboxen und Wundertüten nicht alle Informationen zur Verfügung gestellt werden. Die Kundschaft lässt sich ja gerade darauf ein, nicht zu wissen, was genau bestellt wird. Hier liegt also kein Fehler vor und die Händlerin hat alles richtig gemacht.
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