In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

In letzter Zeit häufen sich die Urteile gegen Händler:innen, die ihre Preise mit der unverbindlichen Preisempfehlung (UVP) verglichen haben. Sowohl das Landgericht München als auch das Landgericht Köln urteilten gegen das wettbewerbswidrige Werben mit der UVP. Dabei ist die Angabe der UVP nicht per se rechtswidrig. Wichtig ist allerdings, dass es für Verbraucher:innen nicht so wirkt, als würde es sich um eine Ermäßigung handeln. 

UVP wird als Rabatt dargestellt

In diesem Shop wird der aktuelle Preis mit der unverbindlichen Preisempfehlung verglichen. Das an sich stellt keinen Wettbewerbsverstoß dar. Allerdings wird hier der Zusatz „10 % Rabatt“ angegeben, was auf Verbraucher:innen so wirkt, als würde es sich um eine Vergünstigung des Preises handeln. Wenn mit Rabatten geworben wird, muss es sich beim teureren Vergleichspreis um den niedrigsten Preis der letzten 30 Tage handeln. Hier wird als Referenzpreis allerdings die unverbindliche Preisempfehlung angegeben. Diese Angabe verstößt gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung und gegen das Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden. 

Werben mit „TÜV-geprüft“

Ein weiterer Fehler in diesem Shop ist die Werbung mit einem Prüfsiegel. Wer damit wirbt, dass Ware geprüft oder zertifiziert ist, muss immer dafür sorgen, weitere Informationen zur Verfügung zu stellen. Dabei muss zum Beispiel darüber aufgeklärt werden, welche Teile des Produkts geprüft wurden, was die Kriterien waren und welche Prüfstelle wann tätig wurde. Wenn die Angaben nicht alle im Shop selbst angegeben werden, sollte zumindest die Fundstelle verlinkt werden. Das ist hier nicht geschehen. In einem solchen Fall kann ein Wettbewerbsverstoß vorliegen, weil Verbraucher:innen wichtige Informationen vorenthalten werden.