Der BGH hat 2018 festgestellt, dass die Bitte um eine Bewertung als Werbung zu bewerten ist. Entsprechend muss sich diese Bitte an den Vorschriften messen lassen, die vorschreiben, unter welchen Bedingungen Werbung erlaubt ist. So darf Werbung per E-Mail in aller Regel nur nach Einwilligung der Empfänger:innen versendet werden. Die Wettbewerbszentrale hat nun zwei Unternehmen abgemahnt, die eine solche Bewertungsaufforderung ohne Einwilligung versendeten.
Keine Bestandskundenwerbung
Wie die Wettbewerbszentrale berichtet, handelte es sich um einen „automatischen Feedback-Service“. Sprich: Die Unternehmen beauftragten eine Bewertungsplattform damit, automatisiert Bewertungsaufforderungen nach einer Bestellung an die Kundschaft zu versenden. Eine Einwilligung wurde hierfür nicht eingeholt.
Die Unternehmen durften sich auch nicht auf das Privileg der sogenannten Bestandskundenwerbung berufen. Werbung darf an Bestandskundschaft auch ohne Einwilligung versendet werden, wenn unter anderem Werbung für ähnliche Produkte oder Dienstleistungen gemacht wird, die vorher schon erworben wurden. Da bei der Bewertungsbitte keinerlei Werbung für solche ähnlichen Waren gemacht wird, können sich Unternehmen auch nicht auf diese Ausnahme berufen.
Verstoß gegen DSGVO
Zusätzlich zu den Verstößen gegen das UWG beanstandet die Wettbewerbszentrale außerdem noch eine Verletzung der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO). Offenbar wurden die personenbezogenen Daten der Kundschaft ohne eine Rechtsgrundlage von den Unternehmen mit der Bewertungsplattform geteilt. Beide Unternehmen gaben eine Unterlassungserklärung ab.
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