Nicht erst seit Inkrafttreten der GPSR sollten sich Händler:innen über die Produktsicherheit ihrer Produkte Gedanken machen. Diese Erfahrung musste auch ein Händler von Kindersicherungen für Steckdosen und Schränke machen. Gleich mehrere Rechtsverstöße sorgten für eine teure Abmahnung.
Verstöße gegen das Produktsicherheitsgesetz
Wer mahnt ab? reer GmbH (vertreten durch tqf legal)
Wie viel? 2.147 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Gerade bei Produkten, die die Sicherheit von Kindern schützen sollen, sollten die Vorgaben des Produktsicherheitsgesetzes eingehalten werden. In den Augen eines Abmahners war das bei dem Angebot von Steckdosenkindersicherungen und Schubladenkindersicherungen nicht der Fall.
Unter anderem wurde kritisiert, dass der Steckdosenschutz ohne nennenswerten Kraftaufwand aus der Steckdose heraus gezogen werden kann. Damit gefährde das Produkt bei bestimmungsgemäßem Gebrauch die Sicherheit von Kindern.
Auch die Schubladenkindersicherungen erfüllten nicht die Bedingungen des Produktsicherheitsgesetzes, da die Schubladen sich dennoch zu einfach öffnen ließen. Außerdem wurde damit geworben, dass die Produkte den „europäischen Standards“ entsprechen, ohne genauer zu erörtern, um welche Standards es sich dabei handelt. Über 2.000 Euro Abmahnkosten entstanden für den Händler.
„CE geprüft“
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? 300 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Spielwaren
Einige Produkte, wie beispielsweise Spielwaren, benötigen eine CE-Kennzeichnung. Dabei handelt es sich allerdings nicht um eine Zertifizierung einer unabhängigen Stelle, sondern vielmehr um eine Konformitätserklärung des Herstellers. Der Hinweis „CE geprüft“ oder „CE zertifiziert“ ist daher ohnehin schon irreführend. Hinzu kommt, dass diese Tatsache auch nicht werblich genutzt werden darf. Da die CE-Kennzeichnung ohnehin gesetzlich vorgeschrieben ist, handelt es sich um Werben mit Selbstverständlichkeiten, was vom Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb einen Wettbewerbsverstoß darstellt. Eine Händlerin auf Ebay warb damit, dass ihre Ware „CE geprüft“ sei und erhielt eine Abmahnung.
Irreführende Werbeaussagen
Wer mahnt ab? Verband Deutscher Mineralbrunnen e.V.
Wie viel? 350 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Ein Shop, der einen gewissen Wasserfilter verkaufen wollte, hat mit einigen Aussagen geworben, die einer wissenschaftlichen Untersuchung nicht standhalten. Unter anderem wurde behauptet, dass in PET-Flaschen Bisphenol A und Phthalate enthalten sind. Die Verwendung dieser Produkte ist allerdings seit 2011 verboten, wie der Verband Deutscher Mineralbrunnen aufklärt.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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