Achtung Abmahnung: Worauf Händler am Black Friday achten sollten

Veröffentlicht: 07.11.2024
imgAktualisierung: 07.11.2024
Geschrieben von: Hanna Hillnhütter
Lesezeit: ca. 3 Min.
07.11.2024
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Black Friday Schriftzug mit Geschenken
serezniy / Depositphotos.com
Der Black Friday steht vor der Tür. So endet die Rabattschlacht nicht mit einer Abmahnung.


Unmittelbar vor dem Weihnachtsgeschäft steht die alljährliche Rabattschlacht zum Black Friday an. Damit Online-Händler:innen den Black Friday optimal nutzen können und die Rabattschlacht nicht mit einer Abmahnung endet, sollte einiges beachtet werden.

Gerade die Vorgaben zu Streichpreisen sorgten in der Vergangenheit schon häufiger für Abmahnungen. Und auch wenn die Marke Black Friday nicht mehr geschützt ist, sollte das Markenrecht im Auge behalten werden. 

Wie dürfen Rabattaktionen beworben werden?

Rabattaktionen sind am Black Friday das A und O. Leider bieten sie auch allerhand Potenzial für eine Abmahnung. Denn bei jeder Rabattaktion müssen die Vorgaben des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb beachtet werden.

Dazu gehört, dass die Bedingungen der Rabattaktion klar und eindeutig formuliert sind. Verbraucher:innen müssen in der Werbung erkennen können, in welchem Zeitraum die Aktion gilt, welche Produkte von der Aktion betroffen sind und ob es weitere Bedingungen gibt. Vor allem Händler:innen, die preisgebundene Artikel, wie Bücher, Tabak oder Zeitschriften verkaufen, müssen beachten, dass diese nicht mit einem reduzierten Preis verkauft werden dürfen. Auf diese Einschränkung muss hingewiesen werden. Werbeaussagen wie „20 Prozent im gesamten Shop“, sollten nicht getätigt werden, wenn es Produkte gibt, die davon ausgenommen sind. 

Zeitangabe der Rabattaktion

Auch das Zeitfenster des Angebots sollte der Kundschaft mitgeteilt werden. Wird damit geworben, dass Angebote „Nur noch heute!” aktiv sind, sollten Händler:innen sich auch daran halten und das Angebot nicht verlängern. Bei Angaben wie „Eine Woche XX Prozent Rabatt“ muss für Verbraucher:innen ersichtlich sein, wann die Woche begonnen hat, sodass sich ableiten lässt, wann die Rabattaktion endet. 

Damit die Kundschaft eine schnelle Kaufentscheidung trifft, locken einige Webseiten damit, dass nur noch wenige Produkte vorhanden sind. Diese Angaben müssen allerdings der Wahrheit entsprechen. Sind die Lager also noch voll, darf nicht mit einer künstlichen Verknappung zu einem Kauf gedrängt werden. Tatsächliche Angaben zum Lagerbestand dürfen der Kundschaft mitgeteilt werden, diese müssen allerdings aktuell sein und der Wahrheit entsprechen. 

Werben mit Streichpreisen

Erst vor kurzem hat der Europäische Gerichtshof klargestellt, dass beim Werben mit Streichpreisen der durchgestrichene Preis auch wirklich der niedrigste Preis der letzten 30 Tage sein muss. Preise dürfen somit nicht kurz vorher erhöht werden, nur um der Kundschaft einen ganz besonders hohen Rabatt präsentieren zu können.

Eine Gegenüberstellung mit der unverbindlichen Preisempfehlung ist weiterhin möglich, allerdings muss das für die Kundschaft ersichtlich sein, der Preis muss also als UVP ausgezeichnet sein.

„Black Friday“ keine eingetragene Marke mehr

Lange Zeit bestand ein Rechtsstreit, ob „Black Friday“ als Marke eingetragen bleiben darf, letztes Jahr kam endlich die Entscheidung: Die Marke wird aus dem Markenregister gelöscht. Markenrechtliche Abmahnungen wegen der Bezeichnung „Black Friday“ haben Händler:innen also nicht mehr zu befürchten.

Die allgemeinen Vorgaben des Markenrechts sollten allerdings weiterhin beachtet werden. Bevor mit einem bestimmten alternativen Slogan geworben wird, sollten sich Händler:innen informieren, ob hier (immer noch) ein markenrechtlicher Schutz besteht. 

Versand und Lieferzeit

Händler:innen sollten sich auf das gesteigerte Bestellaufkommen vorbereiten, damit es nicht zu Lieferengpässen kommt. Angaben zur Lieferzeit sollten so genau wie möglich gemacht werden. Von Formulierungen wie „in der Regel“ und „voraussichtlich“ sollte verzichtet werden. Diese Bezeichnungen wurden in der Vergangenheit häufiger abgemahnt, da sie zu ungenau sind und für die Kundschaft nicht ersichtlich ist, ob nun ein Regelfall vorliegt oder nicht.

Auch die Angabe „Versicherter Versand" kann für eine Abmahnung sorgen. Denn ob die Ware versichert versendet wird oder nicht, ist für die Kundschaft unerheblich, da in einem Schadensfall ohnehin der Unternehmer oder die Unternehmerin haften muss.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 07.11.2024
img Letzte Aktualisierung: 07.11.2024
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Hanna Hillnhütter

Hanna Hillnhütter

Expertin für Verbraucherschutz- und Strafrecht

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