In der Welt der rechtlichen Auseinandersetzungen gibt es keine Winterpause. Besonders heikel in den letzten Tagen: Abmahnungen wegen alkoholfreien Glühweins. Auch die Marke Nuxe Paris verteidigt energisch ihre Rechte gegen vermeintliche Markenrechtsverletzungen. Hinzu kommt der oft unlauter genutzte Begriff „laborgeprüft“, der kostspielige Abmahnungen einbringen kann.
Unser Abmahnmonitor beleuchtet die wichtigsten Fälle der letzten Woche.
Glühwein mit Tücken
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von alkoholischen Getränken
Es gibt nichts, was es nicht gibt. Dürfen wir vorstellen: die Glühwein-Verordnung. Klingt harmlos, doch dahinter lauert ein echtes Desaster für Shops. Denn viele, die mit alkoholfreiem Glühwein auf den Trend zur nüchternen Festlichkeit aufspringen, erleben gerade einen frostigen Winter. Warum? Weil „Glühwein“ laut Gesetz Alkohol – in Form von Wein – enthalten muss. Ohne Prozente wird aus dem warmen Wintergetränk rechtlich ein einfacher aromatisierter Früchtetee oder ähnlich langweilig klingende Begriffe.
Das Ganze hat einen bitteren Beigeschmack: Abmahnkanzleien, oder wie jüngst vermehrt der bekannte VSW, nutzen diese Regelung eifrig aus und bescheren Shops saftige Kosten statt festlicher Stimmung. Willkommen in der Welt, wo selbst der Glühwein rechtssicher sein muss.
„Laborgeprüfte“ Nahrungsergänzungsmittel
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel & Gewerbe Köln e.V. (VgU)
Wie viel? 270,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln
Auf Amazon bot ein Händler verschiedene Nahrungsergänzungsmittel zum Kauf an. Diese bewarb er allesamt mit dem zusätzlichen Hinweis „laborgeprüft“ oder mit ähnlichen Formulierungen. Dem VgU stieß diese Werbung sauer auf, da für den Abmahner nicht erkennbar war, unter welchen Kriterien die Mittel im Labor überprüft worden waren. Der Verein erläutert hierzu in seinem Schreiben, dass Werbung mit einem Testergebnis ohne Angabe der Testkriterien bzw. ohne Angabe der genauen Fundstelle zum Test unlauter ist und damit gegen das Wettbewerbsrecht verstößt. Somit verhalte sich die Werbung mit dem Hinweis „laborgeprüft“ genauso wie das Werben mit dem Zusatz „Testsieger“.
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