Abmahnungen bleiben für Online-Händler ein dauerhaftes Risiko – auch bei scheinbar kleinen Formfehlern oder alltäglichen Begriffen. Aktuell sorgen gleich drei Fälle für Gesprächsstoff in der E-Commerce-Branche: Ein Amazon-Händler wurde vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) wegen eines unvollständigen Impressums abgemahnt. Ein anderer Händler erhielt eine Abmahnung desselben Verbands, weil er den Grundpreis fälschlich auf 100 ml bezogen hatte. Besonders teuer wurde es für einen Werkzeuganbieter: Die Inbus IP GmbH mahnt weiterhin Händler ab, die den Begriff „Inbus“ markenrechtswidrig für Sechskantschlüssel nutzen.
Lücken im Impressum
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Amazon-Händler allgemein
Nach § 5 DDG (früher Telemediengesetz) sind geschäftsmäßige Online-Anbieter verpflichtet, bestimmte Angaben leicht erkennbar, unmittelbar erreichbar und ständig verfügbar zu machen. Dazu gehören unter anderem der vollständige Name, die Anschrift, Kontaktdaten sowie – bei eingetragenen Unternehmen – das Handelsregister, das Registergericht und die Registernummer.
Ein Amazon-Händler wurde kürzlich vom Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) abgemahnt, weil sein Impressum auf der Verkaufsplattform unvollständig war. Konkret fehlte die Angabe des Registergerichts, bei dem das Unternehmen eingetragen ist. Das Fehlen des Registergerichts stellt einen Verstoß gegen die Impressumspflicht dar und kann als Wettbewerbsverstoß gewertet werden.
Wer sein Impressum bei Amazon überprüfen oder korrigieren möchte, kann dies direkt im Seller Central vornehmen. Dort findet sich der Menüpunkt „Einstellungen“ – dort wählt man den Unterpunkt „Informationen zum Verkäuferkonto“. Im Bereich „Ihre Informationen und Richtlinien“ kann anschließend der Eintrag „Impressum“ bearbeitet werden.
Formfehler bei Angabe des Grundpreises
Wer mahnt ab? Verband sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Der VSW hat einen weiteren Online-Händler abgemahnt – diesmal wegen einer falschen Grundpreiseinheit. Der Händler hatte den Grundpreis weiterhin irrtümlich auf 100 Milliliter (bzw. 100 Gramm) bezogen, obwohl seit 2022 gemäß der novellierten Preisangabenverordnung (PAngV) ausschließlich die Einheiten pro Liter oder Kilogramm zulässig sind.
Früher war es erlaubt, bei kleinen Gebinden (≤ 250 ml/g) den Grundpreis auf 100 ml/g zu beziehen. Mit der Gesetzesänderung entfiel diese Ausnahme ersatzlos. Nun muss jeder Grundpreis grundsätzlich in Euro je 1 Liter bzw. 1 Kilogramm angegeben werden – unabhängig von der Packungsgröße.
Verletzung der Wortmarke Inbus
Wer mahnt ab? Inbus IP GmbH (vertreten durch die Kanzlei Advant Beiten)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Werkzeugen
Auch ein alter Bekannter sorgt wieder für eine markenrechtliche Abmahnung: der Inbus-Schlüssel. Dass alltägliche Begriffe, die in den allgemeinen Sprachgebrauch übergegangen sind, markenrechtlich geschützt sein können, zeigt die Firma Inbus IP GmbH, die seit Jahren Abmahnungen verschickt.
Konkret geht es dabei um die unerlaubte Nutzung der Wortmarke „Inbus“ für Sechskantschlüssel. Händler, die Begriffe wie „Inbusschrauben“, „Inbusschlüssel“ oder „Inbusschlüsselsatz“ für ihre Produkte verwenden, verletzen das Markenrecht, sofern die Artikel nicht von Inbus selbst stammen. Da es sich um eine geschützte Marke handelt, liegt eine Markenrechtsverletzung vor, wenn Händler die Bezeichnung ohne Genehmigung nutzen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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