Eine Meldung der Konkurrenz an Amazon wegen Rechtsverstößen kann für die betroffenen Seller gravierende Folgen haben. Nicht nur, dass gelistete Produkte gesperrt werden – es drohen auch rechtliche Konsequenzen. Aber nun drehte ein Seller den Spieß um und wehrte sich per Abmahnung gegen die Vorwürfe. Die ungerechtfertigte Fälschungsmeldung löste eine kostspielige Abmahnung aus.

Geschäftsschädigung durch falsche Fälschungsmeldung

Wer mahnt ab? Bull Handels GmbH (vertreten durch die Kanzlei Hämmerling-Legal)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen auf Amazon

In einem aktuellen Fall wurden gleich mehrere Produkte eines Amazon-Shops wegen des Vorwurfs der Fälschung gesperrt – darunter bekannte Markenartikel wie „Snickers“ oder „Jahnke Bonbons“. Der Vorwurf stellte sich jedoch als offenbar unbegründet heraus. Die betroffenen Artikel waren Originalprodukte, behauptet die betroffene Firma und dreht nun den Spieß um. Aus Sicht der abmahnenden Partei handelt es sich damit um eine gezielte, unzulässige Falschmeldung, die den Wettbewerb verzerren soll.

Das Problem: Solche Fälschungsmeldungen können ohne großen Aufwand über das Amazon-System ausgelöst werden, verursachen aber unmittelbar wirtschaftlichen Schaden – durch gesperrte Listings, verlorene Umsätze und Imageschäden. Wer dabei unberechtigt vorgeht, muss mit rechtlichen Konsequenzen rechnen. In diesem Fall belaufen sich die Abmahnkosten auf über 1.500 Euro. Händler:innen sollten sich bewusst sein, dass Amazon-Meldungen kein Spielzeug sind – falsche Angaben können teuer werden.

Markenrechtliche Abmahnung wegen „BOERBOEL“

Wer mahnt ab? Christoph Rehak (vertreten durch Ludwig Wollweber Bansch)
Wie viel? 2.123,08 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Der Begriff „BOERBOEL“ ist eine eingetragene Wortmarke – und wurde hier auf Strickmützen verwendet, obwohl keine Lizenz dafür vorlag. Die Mützen wurden über Amazon und Ebay mit auffälliger Platzierung des Markennamens verkauft. Laut Abmahner war das ein klarer Fall von Doppelidentität: gleicher Begriff, gleiche Produktkategorie, keine Genehmigung. Neben der Zahlung von über 2.100 Euro wurde die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung verlangt. Händler:innen sollten bei modischen Begriffen oder Tiernamen auf Kleidung besonders vorsichtig sein – auch vermeintlich generische Begriffe können geschützt sein.

Verstoß gegen AGB: Mitarbeiterangebote weiterverkauft

Wer mahnt ab? corporate benefits Germany GmbH (vertreten durch Dr. Tim Kleinevoss)
Wie viel? 1.000 Euro Vertragsstrafe
Wer ist betroffen? Nutzer:innen von Rabattplattformen im geschäftlichen Umfeld

Die Plattform corporate benefits richtet sich exklusiv an Mitarbeitende teilnehmender Unternehmen – Rabatte sollen nur privat genutzt werden. In diesem Fall sollen jedoch vergünstigte Produkte gewerblich über Amazon weiterverkauft worden sein, was laut AGB ausdrücklich verboten ist. Der Abgemahnte nutzte mehrere Konten und Bestelladressen, was auf bewusste Umgehung schließen lässt. Die Plattform forderte eine Vertragsstrafe von 1.000 Euro sowie die Unterlassung weiterer Verkäufe. Händler:innen sollten AGB solcher Rabattportale genau lesen – bei gewerblicher Nutzung droht schnell Ärger.