In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.
Artikelbilder sind aus einem Online-Shop kaum wegzudenken. Immerhin wollen die meisten Kund:innen einen Blick auf das Produkt werfen, bevor sie einen Kaufvertrag abschließen. Doch Artikelbilder sorgen auch immer wieder für Abmahnungen. Denn das Bild darf nicht vom tatsächlichen Produkt abweichen und somit die Kundschaft in die Irre führen. Auch das Urheberrecht der verwendeten Bilder muss beachtet werden. In diesem Fall sah das Produkt aus, wie die Abbildung auf dem Artikelbild und auf das Urheberrecht wurde auch geachtet. Eine Abmahnung musste der Händler dennoch kassieren. Was war der Fehler?
Weniger ist mehr
Nicht nur sollte das Produkt der Abbildung auf dem Artikelbild entsprechen, auch sollte auf dem Bild wirklich nur das abgebildet sein, was auch verkauft wird. Das gilt vor allem für Zubehör, bei dem es nicht ganz abwegig erscheint, dass dieses im Lieferumfang enthalten ist. Hier ist auf dem Artikelbild des Wasserballs auch eine Ballpumpe zu sehen. In der Artikelbeschreibung ist als Lieferung allerdings nur der Wasserball aufgeführt.
Die Abbildung von Zubehör auf dem Artikelbild, welches nicht im Lieferumfang enthalten ist, wurde in der Vergangenheit von der Rechtsprechung als irreführend angesehen, da das Bild mehr verspricht, als die Kundschaft am Ende bekommt. Händler:innen sollten also darauf achten, dass auf dem Bild wirklich nur das Produkt zu sehen ist, welches verkauft wird.
Dieser Fehler bescherte dem Händler hier eine Abmahnung.
Ungenaue Lieferzeitangabe
Auch im Check-out-Bereich des Shops ist dem Händler ein Fehler unterlaufen. Die Angabe der Lieferzeit ist hier „in der Regel eine Woche“. Diese ungenauen Angaben sollten Händler:innen unterlassen. Für die Kundschaft ist nicht ersichtlich, unter welchen Umständen der Lieferzeitraum von einer Woche eingehalten wird. Denn ob ein „Regelfall“ vorliegt oder nicht, weiß nur der Händler. Es ist nicht notwendig, die Lieferzeit auf den Tag genau anzugeben, allerdings sollten Händler:innen die Angaben so konkret wie möglich machen und Formulierungen wie „in der Regel“ oder „normalerweise“ unterlassen.
Da es sich hierbei auch um einen Wettbewerbsverstoß handelt, wurde der Händler auch aus diesem Grund abgemahnt.
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Antwort der Redaktion
Hallo,
da haben Sie natürlich Recht. Ca.-Angaben sind auch erlaubt, aber die Angabe "In der Regel" ist rechtswidrig. Das liegt daran, dass die Aussage impliziert, es gäbe auch Ausnahmen, die dann nicht näher erklärt werden. Hinzu kommt noch, dass der Kunde im Unklaren darüber gelassen wird, ob gerade ein solcher Ausnahmezustand , oder aber der Regelfall herrscht.
Mit den besten Grüßen
die Redaktion
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Ich werde nicht müde es immer wieder zu schreiben: Armes Deutschland was ist aus dir geworden???
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