Ein Immobilienmakler wurde in der Vergangenheit dafür abgemahnt, dass er mit der Angabe warb, er habe den besten Preis. Ein Mitbewerber mahnte ihn daraufhin ab: Bei der Aussage handele es sich um eine rechtswidrige Spitzenstellungsbehauptung. Der Makler unterschrieb daraufhin eine Unterlassungserklärung. Einige Zeit später warb er damit, er habe den „bestmöglichen Preis“. Der Abmahner sah darin einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung, da es sich bei der Angabe um einen kerngleichen Verstoß handele und forderte eine Vertragsstrafe. Der Fall landete vor dem Landgericht Stuttgart (Urteil vom 29.07.2025, 51 O 5/25), wie die Kanzlei Dr. Bahr berichtete.
LG Stuttgart bestätigt Vertragsstrafe
Das Landgericht Stuttgart entschied, dass die Aussagen „bester Preis“ und „bestmöglicher Preis“ im Kern die gleiche Bedeutung haben. Bei beiden handelt es sich um eine Spitzenstellungswerbung. Für Verbraucher:innen macht es keinen Unterschied, ob bei einem Preis von „bester“ oder „bestmöglich“ gesprochen wird.
Somit handelte es sich auch nach dem Landgericht um einen Verstoß gegen die Unterlassungserklärung und eine Vertragsstrafe wird fällig.
Darauf müssen Händler:innen achten
Der Fall zeigt, dass Händler:innen niemals unbedacht eine Unterlassungserklärung unterzeichnen sollten. Wenn der Abmahngrund in der Unterlassungserklärung zu weit gefasst ist, riskieren Händler:innen schnell eine Vertragsstrafe.
Außerdem lohnt es sich, auch nach Abgabe einer Unterlassungserklärung den Shop überprüfen zu lassen, ob ein kerngleicher Verstoß an einer anderen Stelle vorliegt.
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