Ein Bild sagt mehr als tausend Worte und gehört zu einem schön gestalteten Online-Shop einfach dazu. Doch rechtlich gibt es hier einiges zu beachten. Diese drei Gründe sorgen im Zusammenhang mit Produktbildern besonders häufig für eine Abmahnung.
1. Zubehör wird auf dem Produktbild mit abgebildet
Auch wenn Händler:innen ihre Produkte gerne in Szene setzen, gilt bei Produktbildern die Devise: weniger ist mehr. Auf dem Produktbild sollte kein Zubehör mit abgedruckt werden, welches nicht zum Verkaufsumfang gehört. Ein wegweisendes Urteil gab das OLG Hamm im Jahr 2015. Hier wurde ein Sonnenschirm inklusive Schirmständer mit den benötigten Betonplatten abgebildet. Die Betonplatten gehörten allerdings nicht zum Lieferumfang. Das OLG Hamm wertete das als Irreführung.
Wenn Produkte in Szene gesetzt werden, sollte also darauf geachtet werden, dass kein Zubehör mit abgebildet wird, sondern lediglich schmückendes Beiwerk. Produkte, bei denen es für die Kundschaft nicht komplett abwegig ist, dass diese zum Lieferumfang gehören, sollten somit nicht auf dem Bild zu sehen sein. Eine Irreführung kann auch durch einen klärenden Hinweis verhindert werden, der allerdings auf dem Bild selbst zu sehen sein muss. Eine Klarstellung in der Produktbeschreibung ist nicht ausreichend.
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