In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Viele Normen, Regeln und Gesetze machen Online-Händler:innen das Leben schwer. Da eine Nichteinhaltung allerdings sowohl für eine Abmahnung, als auch für unzufriedene Kunden sorgen kann, sollten Unternehmen darauf achten, GPSR, DSGVO und Co. auch einzuhalten. Damit die Kundschaft auch weiß, dass hier alle Spielregeln eingehalten werden und beispielsweise die Daten sicher sind, kann ein kleiner Hinweis nicht schaden. So zumindest der Gedanke des Händlers in diesem Beispielshop. 

Werben mit Selbstverständlichkeiten

Auch wenn es löblich ist, die DSGVO einzuhalten, sollte mit dieser Aussage nicht geworben werden. Denn auch, wenn es längst nicht jeder macht: Es sollte eine Selbstverständlichkeit sein, sich an die geltenden Gesetze zu halten. Das Gesetz gegen unlauteren Wettbewerb spricht von einer Irreführung, da die Einhaltung rechtlicher Vorschriften als eine Besonderheit des Angebots hervorgehoben wird. 

Das Gleiche gilt auch, wenn damit geworben wird, dass nur Originalware verkauft wird oder dass Verbraucher:innen ein 14-tägiges Widerrufsrecht gewährt wird. Hinweise auf die DSGVO sollten also nur dahin, wo sie hingehören: in die Datenschutzerklärung. 

„In den Einkaufswagen und Kaufen“

Damit sich Verbraucher:innen sicher sein können, wann wirklich ein zahlungspflichtiger Vertrag zustande kommt, sollte der letzte Schritt durch einen Button mit den Worten „Jetzt kaufen“ oder einer ähnlich eindeutigen Beschriftung bestätigt werden. In diesem Fall ist der Button mit „In den Einkaufswagen und kaufen“ beschriftet. Das lässt offen, ob hier direkt der Kauf abgeschlossen wird oder ob die Ware zunächst in den Warenkorb gelegt wird. 

Die richtige Beschriftung der Schaltfläche ist unerlässlich, wie ein aktuelles Urteil zeigt. Hier sorgte ein Symbol von einem Einkaufswagen dafür, dass der Bestellbutton als irreführend eingestuft wurde.