Ein paar Anpassungen in den AGB und den Widerrufsbedingungen, um sich vor Retouren und unverschämten Kund:innen zu schützen? Das ist in der Regel keine gute Idee. Die Erfahrung musste auch ein Händler machen, der das Widerrufsrecht für bestimmte Produkte einschränken wollte. Darauf folgte prompt eine Abmahnung.
Ausschluss des Widerrufsrechts
Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Berlin
Wie viel? 285,27 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Bis auf wenige Ausnahmen ist ein Widerrufsrecht von mindestens 14 Tagen im Online-Handel verpflichtend. Das Widerrufsrecht kann ausgeschlossen werden, wenn individualisierte Produkte verkauft werden. Das Widerrufsrecht ist dann ausgeschlossen, wenn Produkte so individuell sind, dass nach einem Widerruf ein Weiterverkauf an jemand anderen ausgeschlossen oder sehr schwierig wäre. Darunter fallen zum Beispiel Geschenkartikel, die mit einem Foto bedruckt werden, oder Produkte, die nach Kundenwunsch eine Gravur erhalten.
Ein Händler von Hundehalsbändern schloss in seinem Widerrufsrecht alle Artikel aus Biothane und Leder aus. Hier können Verbraucher:innen bei der Bestellung die Größe und Farbe des Halsbandes selber wählen. Die Möglichkeit, eine Auswahl zwischen mehreren Farben und Größen zu treffen, reicht allerdings nicht aus, um ein Widerrufsrecht auszuschließen. Dabei handelt es sich um einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb, der von der Verbraucherzentrale abgemahnt werden kann.
Fehlende Textilkennzeichnung
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb
Wie viel? 357 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Textilien
Händler:innen, die Textilien verkaufen, sind verpflichtet, die Textilzusammenfassung im Online-Shop mit anzugeben. Fehlt diese Information, handelt es sich um einen Wettbewerbsverstoß, der abgemahnt werden kann. So erging es einem Händler von Mützen. Über 300 Euro Abmahnkosten kostete ihn der Fehler.
Abweichende Inhaltsstoffe
Wer mahnt ab? Medium Rechtsanwaltsgesellschaft mbH
Wie viel? 1.375,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetikprodukten
Auch bei Kosmetikprodukten müssen die Inhaltsstoffe sowohl im Shop als auch auf dem Produkt selbst angegeben werden. In diesem Fall hat der Händler Angaben gemacht, allerdings gab es eine Abweichung von den Inhaltsstoffen im Shop und den Angaben auf dem Produkt. Da hier dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthalten wird, da auf jeden Fall eine Inhaltsangabe nicht der Wahrheit entspricht, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der für eine Abmahnung sorgte.
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