Immer wieder waren in der Vergangenheit dubiose Fake-Abmahnungen im Umlauf. Zuletzt berichteten wir über Abmahnungen wegen angeblicher DSGVO-Verstöße, die vermeintlich von einer Kanzlei Schneider versendet wurden. Nicht immer ist leicht zu erkennen, ob es sich um eine echte Abmahnung oder eine Fake-Abmahnung handelt.
Woher kommt die Abmahnung?
Auch wenn Abmahnungen üblicherweise per Post versendet werden, ist es prinzipiell möglich, eine Abmahnung per E-Mail zu versenden. Ein E-Mail-Versand deutet also nicht zwangsläufig auf eine Fake-Abmahnung hin. Allerdings sollte die Absender-E-Mail-Adresse angeschaut werden. Die oben erwähnte Abmahnung wurde beispielsweise von info@sendemail48.com versendet. Dass es sich dabei um die Mail-Adresse einer Anwaltskanzlei handelt, ist eher unwahrscheinlich.
Auch wenn eine Abmahnung per Post versendet wird, kann der Absender Hinweise auf die Seriosität liefern. Eine kurze Google-Suche kann Aufschluss darüber geben, ob die Kanzlei tatsächlich existiert. Im heutigen Zeitalter ist es zweifelhaft, dass eine Anwaltskanzlei gar keinen Internetauftritt hat.
Aber Achtung: Selbst wenn die Kanzlei existiert, kann es sich um eine Fake-Abmahnung handeln. Denn einige versenden Abmahnungen unter falschem Namen, um seriös zu wirken.
Wer mahnt ab?
Wettbewerbsrechtliche Abmahnungen darf nicht jeder aussprechen. Wenn die Abmahnung von einer Anwaltskanzlei kommt, muss es sich um die Vertretung von Mitbewerber:innen handeln. In einer echten Abmahnung wird zu Beginn darauf eingegangen, wer abmahnt und dass es sich um einen Mitbewerber handelt.
Wenn die Abmahnung von einem Abmahnverein kommt, muss es sich um eine qualifizierte Einrichtung im Sinne des Wettbewerbsrechts handeln. Steht die Organisation nicht auf der Liste, darf sie auch keine Abmahnungen aussprechen.
Was wird abgemahnt?
Auch der Inhalt kann Aufschluss über die Echtheit geben. In Fake-Abmahnungen wird häufig ein generisches Verhalten, welches auf viele Shops zutreffen könnte, abgemahnt. Beispielsweise ein DSGVO-Verstoß durch einen rechtswidrigen Cookie-Banner. Damit zielen die Betrüger:innen gerade darauf ab, dass Händler:innen in Sorge geraten, da sie in der Regel tatsächlich Cookie-Banner nutzen.
Bei einer echten Abmahnung muss ein konkreter Verstoß erläutert werden. Meist werden hierzu Screenshots eines Shops hinzugefügt. Die bloße Behauptung, dass ein Wettbewerbsverstoß oder ein DSGVO-Verstoß begangen wurde, ist nicht ausreichend.
Auch werden in Fake-Abmahnungen entweder gar keine Paragrafen zitiert oder die Paragrafen werden falsch zitiert.
Wie hoch ist die Kostennote?
Die Kostennote in echten Abmahnungen liegt bei Abmahnungen von Abmahnvereinen in der Regel zwischen 300 Euro und 500 Euro. Wird eine Abmahnung von einer Kanzlei versendet, können die Kosten häufig im vierstelligen Bereich liegen. Diese Kosten ergeben sich aus dem sogenannten Streitwert. In einer echten Abmahnung wird aufgeschlüsselt, woraus sich die Kosten ergeben, oft in einer kleinen Tabelle. Wenn die Kosten sehr viel höher liegen oder absurd hohe Bußgelder lediglich angedroht werden, kann es ein Indiz für eine Fake-Abmahnung sein.
Wie sollten Händler:innen vorgehen?
Wer sich nicht sicher ist, ob es sich um eine echte Abmahnung handelt, sollte diese auf keinen Fall einfach ignorieren oder einfach Geld überweisen. Im besten Falle sollte die Abmahnung von Experten auf ihre Echtheit überprüft werden.
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