Zu Beginn des Jahres häufen sich die Abmahnungen eines Unternehmens wegen unzureichenden Ausführungen zu Prüfungen und Zertifizierungen von Produkten. Werden Produkte lediglich damit beworben, dass sie geprüft oder zertifiziert sind, laufen Händler:innen Gefahr, eine Abmahnung zu erhalten, weil sie über die wesentlichen Kriterien nicht informieren.
Informationen zur Prüfung und Zertifizierung fehlen
Wer mahnt ab? absoluts - bike and more - GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 3 mal 1.501,19 Euro (pro Fall)
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Fahrradprodukten
Bereits in der vergangenen Woche haben wir über eine Abmahnung der absoluts - bike and more - GmbH & Co. KG berichtet. Dabei ging es um ein Produkt, das laut Produktbeschreibung „SRA-geprüft“ sei, sich aber innerhalb der Beschreibung keine näheren Informationen zu Art und Umfang der Prüfung finden ließen. Darin sah das Unternehmen einen Wettbewerbsverstoß und mahnte den Händler ab.
In dieser Woche liegen uns mehrere Abmahnungen des Unternehmens aus dem gleichen Grund vor. Gleich bei drei Händlern wurde moniert, dass die Beschreibungen der Produkte auf Amazon, Ebay oder dem eigenen Online-Shop – vom Fahrradhelm über ein Kettenschloss bis zum Heckträger für Fahrräder – einer wettbewerbsrechtlichen Prüfung nicht standhielten. So wurden neben den Angaben „Euro-BE geprüft“, „ART**** zertifiziert“ oder „Die Zertifizierung nach DIN EN 1078 bestätigt, dass der [...] den grundlegenden Sicherheitsanforderungen entspricht“, keine weiteren Ausführungen zu den Prüf- oder Zertifizierungskriterien gemacht.
Verletzung der Marke Apple
Wer mahnt ab? Apple Inc. (durch die Kanzlei Lubberger Lehment)
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Elektronikprodukten
Vor allem große Unternehmen legen viel Wert darauf, ihre Marken vor einer unberechtigten Nutzung zu schützen. Da macht auch der US-Konzern Apple keine Ausnahmen und bestraft jede noch so kleine Markenverletzung durch andere Händler:innen. So musste Apple feststellen, dass ein Ebay-Händler verschiedenes Smartphone-Zubehör, wie beispielsweise Ladekabel und Adapter, über die Plattform anbot, die alle das Apple-Logo trugen und in ihrer Aufmachung den Anschein erweckten, es handele sich dabei um originale Apple-Produkte. Bei einem Testkauf habe sich jedoch herausgestellt, dass die Produkte nicht von Apple selbst stammten und auch nicht autorisiert waren und daher eine Markenrechtsverletzung darstellen.
Wettbewerbsrechtliche Verstöße im Online-Shop
Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Wer einen eigenen Online-Shop betreibt, weiß, dass es zahlreiche (rechtliche) Vorschriften gibt, an die es sich zu halten gilt und dass der Teufel oftmals im Detail steckt. Umso wachsamer sollten Online-Händler:innen beim Verkauf ihrer Produkte im Webshop sein. Hier lauern nämlich einige Stolperfallen. So fing sich ein Online-Shop eine Abmahnung der Wettbewerbszentrale ein, weil der mit 4,6 von 5 Sternen bewertete Shop jedoch grafisch die volle Sternebewertung anzeigte. Eine Verlinkung zu den einzelnen Bewertungen gab es ebenfalls nicht.
Darüber hinaus warb das Unternehmen für einen Artikel mit einer zeitlich begrenzten Rabattaktion und einem integrierten Countdown. Auch nach dem Ablauf der Restlaufzeit war der Artikel weiterhin rabattiert und wie zuvor beworben. Dieses Vorgehen stellt jedoch eine Irreführung der Verbraucher:innen und damit einen Wettbewerbsverstoß dar.
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