Einige Händler:innen müssen sich nicht erst seit Inkrafttreten der GPSR mit Warnhinweisen beschäftigen, denn bei vielen Produkten sind diese schon lange Pflicht. Beispielsweise schreibt die Biozidverordnung vor, dass beim Verkauf ein Hinweis auf die Gefahren von Bioziden verpflichtend ist. Wenn ein solcher Hinweis fehlt, liegt ein Wettbewerbsverstoß vor, der von Mitbewerbern abgemahnt werden kann, wie nun das Landgericht Trier (Urteil vom 25.10.24 Az.: 7 HK O 44/24) entschieden hat. 

Verkauf von Pflanzenschutzmittel

Im vorliegenden Fall verkaufte die Händlerin Pflanzenschutzmittel in Form von Kieselgur und Kieselgur Spray in ihrem Online-Shop. Dabei handelt es sich um Biozidprodukte, die unter die Biozidverordnung fallen. Der verpflichtende Warnhinweis fehlte im Shop allerdings. Daraufhin erhielt sie eine wettbewerbsrechtliche Abmahnung. Nachdem sich die Händlerin geweigert hatte, die Unterlassungserklärung zu unterschreiben, landete der Fall vor dem Landgericht Trier. 

Kein Rechtsmissbrauch

Die beklagte Händlerin gab an, dass es sich bei der Abmahnung um einen Rechtsmissbrauch handelt und die Klägerin ein Geschäftsmodell durch die Abmahnung betrieb. Die Richter:innen konnten allerdings keine Anhaltspunkte feststellen, die diese Annahme bestätigen. 

Weiter stellte das Gericht fest, dass es sich bei dem verkauften Pflanzenschutzmittel um ein Biozidprodukt handelt, welches nur mit dem entsprechenden Warnhinweis „Biozidprodukte vorsichtig verwenden. Vor Gebrauch stets Etikett und Produktinformationen lesen“ verkauft werden darf. 

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