Ab Dezember 2024 bringt die Produktsicherheitsverordnung neue Herausforderungen für den E-Commerce mit sich. Doch auch jetzt schon haben Händlerinnen und Händler einige Anforderungen beim Thema Produktsicherheit umzusetzen. Wer es versäumt, die notwendigen Informationspflichten anzugeben, läuft Gefahr, eine Abmahnung zu kassieren.
Wichtige Informationen fehlen
Wer mahnt ab? F-H-S International GmbH & Co. KG (durch die Anwaltskanzlei Zain)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Christbaumständern
Bevor ab dem 13. Dezember 2024 die Pflicht aus der Produktsicherheitsverordnung (ProdSV) von Händler:innen umzusetzen sind, können bereits jetzt schon Versäumnisse nach dem Produktsicherheitsgesetz (ProdSG) zu Abmahnungen führen. Das bekam nun auch ein Händler zu spüren, der einen Christbaumständer vertrieben hatte. Dabei fehlten jedoch wichtige Informationen.
Nach dem ProdSG müssen der Name und die Kontaktadresse des Herstellers am Produkt angebracht werden. Falls dies nicht möglich ist, müssen die Informationen zumindest auf der Verpackung zu finden sein. Diese Pflicht liegt zwar primär bei Hersteller:innen oder Importeuren, doch Händler:innen dürfen keine Verbraucherprodukte anbieten, von denen sie wissen oder wissen müssten, dass sie den Anforderungen des Produktsicherheitsgesetzes nicht entsprechen. Dazu zählen unter anderem auch Anleitungen zur sicheren Nutzung sowie Konformitätserklärungen.
Verletzung der Schutzrechte von Mercedes
Wer mahnt ab? Mercedes-Benz Group AG (durch die Kanzlei Heumann)
Wie viel? 3.865,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Auto-Zubehör
Dass große Unternehmen beim Schutz ihrer Marken besonders wachsam sind und gerne hochpreisige Abmahnungen versenden, dürfte allseits bekannt sein. Auch die Mercedes-Benz Group macht da keine Ausnahme und schickte einem Händler eine Abmahnung mit der Aufforderung, fast 4.000 Euro zu begleichen. Dieser habe in seinem Online-Shop Leichtmetallräder für PKW vertrieben, die zwar das Logo von Mercedes (den „Dreizackstern im Ring“) tragen, jedoch weder von Mercedes selbst stammen noch autorisiert seien. Damit habe der Händler die Markenrechte des Unternehmens verletzt.
Falsche Zustandskategorie
Wer mahnt ab? Handy Deutschland GmbH (durch Rechtsanwälte Scholz)
Wie viel? 1.295,43 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Mobiltelefonen auf Ebay
Ebay-Händler:innen sind verpflichtet, beim Einstellen von Produkten je nach Artikelkategorie den Zustand des Artikels zu bestimmen und einer vorgegebenen Zustandskategorie zuzuordnen. Diese Kategorien werden vom Marktplatz festgelegt und auch ausführlich erläutert. Schwierigkeiten können für Online-Händler:innen dann entstehen, wenn der Zustand falsch angegeben wird und Abmahnende Wind davon bekommen.
Wer den Zustand „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ beim Verkauf von Smartphones wählt, sollte sicherstellen, dass es sich tatsächlich um unbenutzte, neue Ware handelt. Dazu gehört auch, dass eine bestehende Herstellergarantie noch gültig ist und das Gerät nicht bereits in Betrieb genommen oder aktiviert wurde. Wurde das Smartphone bereits registriert und besitzt keine Herstellergarantie mehr, werden Verbraucher:innen durch die Zustandskategorie „Neu: Sonstige (siehe Artikelbeschreibung)“ über wichtige Eigenschaften des Produkts in die Irre geführt.
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frage am besten beim Großhändler nach. Ab dem 13.12.2024 müssen die Hersteller plus verantwortliche Person innerhalb der EU schließlich auch auf dem Produkt selbst stehen.
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Weiteres dazu, kannst du hier nachlesen: Deep Dive: Amazon Marketplace: Stichtag 13. Dezember 2024: Was die GPSR für Amazon-Händler bedeutet (Link)
Gruß, die Redaktion
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ja, das ist korrekt!
Gruß, die Redaktion
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