Das Wettbewerbsrecht kennt zahlreiche Gründe, weswegen eine Abmahnung ausgesprochen werden darf, doch auch das Urheber- und Markenrecht können zum Problem für Händler:innen werden. Die fünf schlimmsten Abmahnfallen haben wir für euch zusammengefasst.
1. Abmahnungen im Markenrecht
Jede Abmahnung ist ärgerlich, da in der Regel eine Abmahngebühr fällig wird, die meist im dreistelligen Bereich liegt. Abmahnungen aus dem Bereich Markenrecht sind allerdings besonders teuer, da hier nicht nur eine Abmahngebühr fällig wird, sondern in der Regel auch noch Schadensersatz gezahlt werden muss. Hier werden häufig Beträge im vierstelligen Bereich von Händler:innen gefordert.
Hinzu kommt, dass eine Markenrechtsverletzung schnell passieren kann, denn nicht jedem ist klar, was alles markenrechtlich geschützt werden kann. Denn neben Designs und Begriffen können auch Farben, Sounds oder dreidimensionale Gestaltungen markenrechtlich geschützt sein. Händler:innen müssen sich daher gut informieren, was markenrechtlich geschützt ist.
Manche Begrifflichkeiten haben sich als Gattungsbegriff in den allgemeinen Sprachgebrauch eingeschlichen, wie zum Beispiel „Inbus“ oder „Edding“. Diese Begriffe dürfen beim Verkauf nur genutzt werden, wenn es sich tatsächlich um das Markenprodukt handelt.
Auch Händler:innen, die Zubehör zu Markenprodukten verkaufen, müssen aufpassen: Der Markenbegriff darf nur verwendet werden, wenn sich aus der Formulierung ergibt, dass es sich um ein Produkt handelt, welches lediglich kompatibel für das Markenprodukt ist. Bei Ladekabeln, die nicht original von Apple sind, muss die Bezeichnung daher heißen „Ladekabel kompatibel für iPhone“, nicht allerdings „iPhone Ladekabel“.
2. „Versicherter Versand“
Auf dem Weg vom Lager bis zur Kundschaft kann einiges passieren. Immer wieder hört man von verloren gegangenen oder defekten Paketen. Um auf der sicheren Seite zu sein, lassen einige Händler:innen daher den Versand versichern. Um auch der Kundschaft zu zeigen, dass sie sich keine Gedanken machen muss, werben einige Händler:innen damit, dass die Ware versichert versendet wird. Das verstößt allerdings gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb. Denn für die Kundschaft macht es keinen Unterschied, ob Händler:innen die Ware versichert versenden. Denn bei einem Verbrauchervertrag muss der Händler oder die Händlerin ohnehin haften, wenn auf dem Transportweg Ware verloren geht oder beschädigt wird. Der versicherte Versand bringt der Kundschaft daher keinen Vorteil und ein Werben damit kann abgemahnt werden.
3. Anhängen auf Amazon
Amazon-Händler:innen kennen es: Wer auf Amazon verkauft, muss genau schauen, ob es bereits ein Angebot mit dem entsprechenden Produkt gibt. Ist dies der Fall, müssen sich Händler:innen dem bereits bestehenden Angebot anhängen. Amazon will so dafür sorgen, dass der Marktplatz übersichtlich bleibt und die Kundschaft sich nicht durch zahlreiche Angebote wühlen muss. Klingt nach einer guten Idee, bringt für Händler:innen allerdings eine Abmahngefahr. Denn wird an dem Angebot etwas verändert, sodass ein Abmahngrund vorliegt, müssen angehängte Händler:innen haften. Auch dann, wenn sie den Fehler nicht verursacht haben und womöglich gar nicht davon wussten, dass das Angebot verändert wurde. Um zu verhindern, dass Händler:innen bei einer Abmahnung haften müssen, auch wenn sie den Fehler nicht selbst verursacht haben, müssen sie alle Angebote werktäglich überprüfen.
4. „Testsieger“ und „geprüfte Qualität“
Natürlich wollen Händler:innen der Kundschaft nicht vorenthalten, wenn ihre Ware eine besondere Qualität hat oder wenn es sich sogar um einen Testsieger handelt. Diese Werbeaussagen bieten allerdings leider auch einige Gefahren für Abmahnungen. Wer damit wirbt, dass ein Produkt eine Testsieger-Auszeichnung bekommen hat, muss den Verbraucher:innen allerdings auch ein paar mehr Informationen geben. Wann der Test stattgefunden hat und welche Testkriterien es gab, sollte für die Kundschaft erkennbar sein. Zum Beispiel mit einer Verlinkung zu weiterführenden Informationen.
Auch die Werbeaussage „geprüfte Qualität“ sollte nicht alleine im Shop stehen. Hier sollten Händler:innen darüber aufklären, um was für eine Prüfung es sich handelt und von welcher Prüfstelle diese ausging.
5. Abmahnungen im Urheberrecht
Ähnlich wie das Markenrecht sorgt auch das Urheberrecht regelmäßig für besonders teure Abmahnungen. Denn auch hier werden nicht nur Abmahnkosten fällig, sondern auch ein Schadensersatz, da die abmahnende Person auch der oder die Geschädigte ist. Erst vor einigen Wochen wurden einer Händlerin knapp 37.000 Euro in Rechnung gestellt, da sie Fotos nutzte, ohne eine entsprechende Lizenz für diese Bilder zu haben (wir berichteten). Händler:innen sollten daher in jedem Fall darauf achten, dass sie für alle Bilder, aber auch für alle Texte, Videos oder Musikstücke, die sie nutzen, das Urheberrecht oder eine Nutzungslizenz besitzen.
Gerade Produktbilder werden häufig aus einem anderen Shop kopiert, doch auch wenn das exakt gleiche Produkt verkauft wird, handelt es sich dabei um einen Urheberrechtsverstoß, der teuer werden kann.
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