Wer freiwillig eine Garantie für Produkte gewährt, der möchte der Kundschaft mehr bieten, als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte vorschreiben. Dabei können Garantieversprechen für Online-Händler:innen aber schnell zur Abmahnfalle werden, wenn sie nicht rechtlich korrekt im Shop umgesetzt werden. Ohne die notwendigen Informationen und Bedingungen zur Garantie sieht es für Händler:innen nämlich schnell düster aus.
Garantiebedingungen fehlen
Wer mahnt ab? absoluts - bike and more - GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lampen
Bei einer Garantie handelt es sich bekanntermaßen um eine freiwillige Leistung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht. Dabei ist es nicht verboten, im Produktangebot auch auf diese Garantie hinzuweisen. Problematisch wird es jedoch dann, wenn die dazugehörigen Garantiebedingungen nicht genannt werden. Das bekam auch ein Online-Händler zu spüren, der in seinem Online-Shop Lampen zum Kauf anbot und in der Produktbeschreibung mit „Garantie: 3 Jahre“ warb. Bei dieser kurzen Information blieb es innerhalb des Angebots aber auch. Genaue Garantiebedingungen, wie Art und Umfang der Garantie und den Garantiegeber, nannte der Händler nicht.
Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht in diesem Handeln einen Wettbewerbsverstoß, denn der Kundschaft müssen alle wesentlichen Informationen bereitgestellt werden. Die reine Information, dass eine Garantie besteht, stellt daher einen Abmahngrund dar.
Markenverletzung der Lebkuchenglocke
Wer mahnt ab? Die Lebkuchenglocke GmbH (durch die Kanzlei IP-Götz)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebkuchenglocken
Kurz vor dem Weihnachtsfest erleben bestimmte Produkte ihren Höhepunkt bei den Verkaufszahlen. Dazu gehören vor allem Waren, die überwiegend in der Vorweihnachtszeit benötigt werden, wie beispielsweise eine sogenannte Lebkuchenglocke. Denn was wäre Weihnachten ohne (selbstgemachte) Lebkuchen? Doch auch der Lebkuchenformer kann Händlerinnen und Händler ins Schlittern bringen, wenn mit dem Verkauf die Markenrechte der Rechtsinhaberin verletzt werden. Immerhin rund 2.000 Euro Abmahnkosten brachte einem Amazon-Händler eine Abmahnung ein, weil er ein identisches Produkt unter dem Markennamen „Lebkuchenglocke“ vertrieb.
Geschützte Produktbilder
Wer mahnt ab? WMK Trading GmbH (durch die Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven)
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Auch in unserer dritten Abmahnung wird es noch einmal weihnachtlich, obwohl der gerügte Verstoß selbst keine Besonderheit der Vorweihnachtszeit darstellt. So sind Abmahnungen wegen urheberrechtlich geschützter Produktfotos das ganze Jahr über für Online-Händler:innen ein Thema. Die auf den aktuell abgemahnten Fotos abgebildeten Produkte – eine Weihnachtsgirlande und ein LED-Rentier mit Schlitten – lassen jedoch erahnen, dass das Weihnachtsfest näher rückt. Doch auch das bevorstehende Fest der Liebe bewahrte den Ebay-Händler hier nicht vor einer Abmahnung, da er die Produktbilder ohne die notwendigen Nutzungsrechte verwendet haben soll.
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