Garantieversprechen im Online-Shop: So vermeiden Händler teure Abmahnungen

Veröffentlicht: 03.12.2024
imgAktualisierung: 03.12.2024
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
03.12.2024
img 03.12.2024
ca. 2 Min.
Händler in seinem Büro hält verzweifelt eine Abmahnung in der Hand
Erstellt mit DALL-E
Außerdem zeigen zwei weitere Abmahnungen, dass das Weihnachtsfest immer näher rückt.


Wer freiwillig eine Garantie für Produkte gewährt, der möchte der Kundschaft mehr bieten, als die gesetzlichen Gewährleistungsrechte vorschreiben. Dabei können Garantieversprechen für Online-Händler:innen aber schnell zur Abmahnfalle werden, wenn sie nicht rechtlich korrekt im Shop umgesetzt werden. Ohne die notwendigen Informationen und Bedingungen zur Garantie sieht es für Händler:innen nämlich schnell düster aus. 

Garantiebedingungen fehlen

Wer mahnt ab? absoluts - bike and more - GmbH & Co. KG (durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lampen

Bei einer Garantie handelt es sich bekanntermaßen um eine freiwillige Leistung, die über die gesetzlichen Gewährleistungsrechte hinausgeht. Dabei ist es nicht verboten, im Produktangebot auch auf diese Garantie hinzuweisen. Problematisch wird es jedoch dann, wenn die dazugehörigen Garantiebedingungen nicht genannt werden. Das bekam auch ein Online-Händler zu spüren, der in seinem Online-Shop Lampen zum Kauf anbot und in der Produktbeschreibung mit „Garantie: 3 Jahre“ warb. Bei dieser kurzen Information blieb es innerhalb des Angebots aber auch. Genaue Garantiebedingungen, wie Art und Umfang der Garantie und den Garantiegeber, nannte der Händler nicht.

Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb sieht in diesem Handeln einen Wettbewerbsverstoß, denn der Kundschaft müssen alle wesentlichen Informationen bereitgestellt werden. Die reine Information, dass eine Garantie besteht, stellt daher einen Abmahngrund dar.

Markenverletzung der Lebkuchenglocke

Wer mahnt ab? Die Lebkuchenglocke GmbH (durch die Kanzlei IP-Götz)
Wie viel? 2.002,41 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebkuchenglocken

Kurz vor dem Weihnachtsfest erleben bestimmte Produkte ihren Höhepunkt bei den Verkaufszahlen. Dazu gehören vor allem Waren, die überwiegend in der Vorweihnachtszeit benötigt werden, wie beispielsweise eine sogenannte Lebkuchenglocke. Denn was wäre Weihnachten ohne (selbstgemachte) Lebkuchen? Doch auch der Lebkuchenformer kann Händlerinnen und Händler ins Schlittern bringen, wenn mit dem Verkauf die Markenrechte der Rechtsinhaberin verletzt werden. Immerhin rund 2.000 Euro Abmahnkosten brachte einem Amazon-Händler eine Abmahnung ein, weil er ein identisches Produkt unter dem Markennamen „Lebkuchenglocke“ vertrieb. 

Geschützte Produktbilder

Wer mahnt ab? WMK Trading GmbH  (durch die Kanzlei Dr. Wallscheid & Drouven)
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Auch in unserer dritten Abmahnung wird es noch einmal weihnachtlich, obwohl der gerügte Verstoß selbst keine Besonderheit der Vorweihnachtszeit darstellt. So sind Abmahnungen wegen urheberrechtlich geschützter Produktfotos das ganze Jahr über für Online-Händler:innen ein Thema. Die auf den aktuell abgemahnten Fotos abgebildeten Produkte – eine Weihnachtsgirlande und ein LED-Rentier mit Schlitten – lassen jedoch erahnen, dass das Weihnachtsfest näher rückt. Doch auch das bevorstehende Fest der Liebe bewahrte den Ebay-Händler hier nicht vor einer Abmahnung, da er die Produktbilder ohne die notwendigen Nutzungsrechte verwendet haben soll.

Veröffentlicht: 03.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 03.12.2024
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Martin
04.12.2024

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WMK Trading GmbH - kurzer Suchbegriff in Google, Trustpilot und Google- Bewertungen, da weiss man vor dem Kauf schon was einen erwartet, Umsatz statt Service, egal mit welchem Ertragskonzept