Die neuen Vorschriften der Produktsicherheitsverordnung sorgen für viel Aufwand bei Händler:innen. Gerade die Informationspflichten sind nicht immer einfach umzusetzen. Erst kürzlich wurde ein Ebay-Händler abgemahnt, weil die Herstellerangabe fehlte. Aber wie können Händler:innen jetzt drohende Abmahnungen vermeiden und sich absichern?
Diese Angaben müssen auf die Angebotsseite
Besonders relevant sind die Informationspflichten für Händler:innen. Neben der Herstellerangabe müssen auch eventuelle Warn- und Sicherheitshinweise mit aufgeführt werden.
Herstellerangabe
- Name des Herstellers (Handelsname oder eingetragene Handelsmarke), Postanschrift und elektronische Adresse des Herstellers, um eine Kontaktaufnahme bei Problemen oder Rückfragen zu ermöglichen,
- wenn der Hersteller oder die Herstellerin nicht in der EU ansässig ist: Name, Anschrift und elektronische Adresse des in der EU niedergelassenen verantwortlichen Wirtschaftsakteurs.
Wie eine Herstellerangabe in der Praxis aussehen kann, haben wir hier noch einmal zusammengefasst.
Warnungen und Sicherheitshinweise
Wenn Produkte verkauft werden, für die Warn- und Sicherheitshinweise notwendig sind, müssen diese sowohl auf das Produkt, als auch auf die Angebotsseite. Der Hersteller ist dabei dafür verantwortlich, diese Hinweise an die Verkäufer:innen weiterzugeben. Aber Achtung: Fehlen diese Hinweise, kannst du als Händler:in abgemahnt werden. Frage im Zweifel also bei deinem Hersteller nach.
Informationen zur Identifizierbarkeit des Produkts
Die GPSR schreibt für jedes Produkt eine Abbildung vor, mit welcher das Produkt identifiziert werden kann. In der Regel handelt es sich dabei einfach um das Artikelbild. Außerdem muss eine genaue Artikelbezeichnung und eine Artikel- oder Seriennummer angegeben werden, mit der das Produkt eindeutig identifiziert werden kann.
Wann bin ich selbst Hersteller:in im Sinne der GPSR?
In einigen Fällen gelten Händler:innen als Hersteller:in, auch wenn sie die Produkte nicht tatsächlich selbst herstellen. Werden Produkte unter eigenem Namen oder unter eigener Marke hergestellt, müssen Händler:innen sich selbst als Hersteller angeben.
Außerdem gilt man selbst als Hersteller:in, wenn man ein Produkt so verändert, dass sich die Risikobewertung ändert. Zum Beispiel dann, wenn ein Produkt mit Chemikalien (Farbe o.ä.) behandelt wird.
Sämtliche Detailfragen zur Umsetzung der GPSR haben wir bereits in zahlreichen Artikeln
auf unserer Themenseite GPSR beantwortet.
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Wir können die Verunsicherung, gerade von kleinen Händler:innen verstehen, deswegen versuchen wir möglichst viel Aufklärungsarbeit zu leisten. Viele Grüße die Redaktion