Grundpreis angegeben – und trotzdem abgemahnt

Veröffentlicht: 06.05.2025
imgAktualisierung: 06.05.2025
Geschrieben von: Yvonne Bachmann
Lesezeit: ca. 3 Min.
06.05.2025
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ca. 3 Min.
Rückenansicht eines Geschäftsmannes, der Oops sagt
studiostoks / Depositphotos.com
Grundpreis? Check. Abmahnung? Die kam trotzdem. Wie kann das sein? Außerdem: Kosmetik und GOTS-Zertifizierungen.


Als Händler gibt man sich Mühe, alle Vorschriften korrekt umzusetzen – von Produkttiteln über Versandangaben bis zu rechtssicheren Preisen. Doch selbst, wenn man glaubt, alles richtig gemacht zu haben, kann ein Detail übersehen werden – und das wird schnell teuer. In dieser Woche berichten wir über folgende Fälle: Der VSW mahnt wegen falscher Grundpreise ab, Kosmetikanbieter vergessen die Inhaltsstoffe und ein GOTS-Siegel ohne vollständige Angaben führt zur Irreführung.

Flasche Angabe der Grundpreise

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein

Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) spricht regelmäßig Abmahnungen gegen Unternehmen aus, die gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen. Der Grund heute: Der Grundpreis wurde mit „pro 100 ml“ angegeben – korrekt wäre allerdings „pro Liter“.

Besonders ärgerlich daran: Früher war diese Angabe unter bestimmten Bedingungen völlig legal. Bei kleinen Verpackungen unter 250 ml durfte der Grundpreis bis zur Gesetzesänderung 2022 auf 100 ml bezogen werden. Viele Händler haben diese Regel damals sauber umgesetzt – und genau das wird ihnen jetzt zum Verhängnis. Denn seither gilt: Der Grundpreis muss bei Flüssigkeiten immer in Euro/Liter angegeben werden – unabhängig von der Füllmenge.

Es sind genau solche Details, die im stressigen Alltag leicht übersehen werden. Doch Wettbewerbsvereine wie der VSW prüfen gezielt und mahnen solche vermeintlichen Kleinigkeiten konsequent ab. Auch bei Kleinigkeiten wie der Grundpreisangabe lohnt es sich daher, regelmäßig zu prüfen, ob alles noch dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entspricht. Im Falle von Grundpreisen bedeutet das, dass sowohl die Bezugsgröße richtig als auch die Berechnung als solche korrekt sein muss.

Fehlende Angabe der Inhaltsstoffe

Wer mahnt ab? Primis GmbH (vertreten durch MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 1.375,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Kosmetikprodukten

Händler von Kosmetikprodukten sind gesetzlich verpflichtet, die Inhaltsstoffe (INCI) ihrer Produkte klar und vollständig anzugeben – sowohl auf der Produktverpackung als auch im Online-Shop. Wichtig ist dabei, dass die Angaben übereinstimmen und gut auffindbar sind. In einem konkreten Fall hatte ein Händler diese Pflicht bei einem Ebay-Angebot übersehen und die Inhaltsstoffe dort nicht angegeben – ein klarer Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten, der ebenfalls abgemahnt wurde. Dass solche Abmahnungen keineswegs Exoten sind, zeigt die Abmahnung aus der vergangenen Woche.

Werbung mit Zertifizierungen

Wer? absoluts - bikes and more - GmbH & Co. KG (durch die Kanzlei Peter Dürr)
Wie viel? 1.822,96 Euro
Betroffene? Händler allgemein
Was? Irreführende Werbung mit GOTS-Zertifizierung

Sich gegenüber Mitbewerbern abzuheben, kann insbesondere durch eine gute Werbung und einen knackigen Werbeslogan geschehen. Doch gilt es auch hierbei zu beachten, dass nicht mit Aussagen geworben wird, die in der Realität nicht zutreffen und dadurch einen Verbraucher in die Irre führen. Zum anderen darf keine Zertifizierung, wie hier der Hinweis auf GOTS (kurz für Global Organic Textile Standard), verwendet werden, ohne entsprechende Hinweise auf die Zertifizierungskriterien sowie Nachweise zur prüfenden Stelle.

Eine aktuelle Abmahnung betraf genau diesen Punkt: Ein Händler hatte die Begriffe „GOTS Zertifizierung“ in der Überschrift eines Angebots genannt. Zwar war das Produkt offenbar GOTS-zertifiziert, jedoch fehlten im Angebot wichtige Pflichtangaben, wie etwa die Art der Zertifizierung oder der Hinweis auf die zertifizierende Stelle. Ohne diese Informationen gilt die Verwendung des GOTS-Siegels als irreführend – selbst wenn die Zertifizierung an sich korrekt ist. Solche Formulierungen dürfen daher nur verwendet werden, wenn alle rechtlichen Anforderungen erfüllt und transparent dargestellt sind.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 06.05.2025
img Letzte Aktualisierung: 06.05.2025
Lesezeit: ca. 3 Min.
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Yvonne Bachmann

Yvonne Bachmann

Expertin für IT-Recht

KOMMENTARE
2 Kommentare
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Reiner
07.05.2025

Antworten

Diese Abmahnerei würde sich erübrigen, wenn dem Verschuldner vorab eine vierwöchige kostenfreie Änderungsfrist eingeräumt werden müsste. Schon hätten die Abmahner die Lust daran verloren, solche Dinge zu verfolgen. Aber nein, das scheint politisch ja nicht gewollt. Alternativ könnten die Abmahnkosten auf einen geringen Betrag fixiert werden.
Frank Pagenkemper
07.05.2025

Antworten

In diesem Themenbereich könnte die neue Bundesregierung sofort handeln und die Abmahnindustrie trockenlegen. Erstens wäre das ein vernünftiger Abbau von Bürokratie. Zweitens gibt es auch andere Wege Konflikte zu lösen. Abmahnvereine sollten grundsätzlich verboten werden. Die Leute aus diesen Vereinsmeiereien sollten mal wieder richtig arbeiten gehen müssen und sich konstruktiv mit dem Wirtschaftsstandort befassen anstatt die gesetzliche Möglichkeiten zu haben disruptiv über mittelständische oder kleine Händler herfallen. Dieses "Zeckentum" muß dringend radikal reformiert werden.