Als Händler gibt man sich Mühe, alle Vorschriften korrekt umzusetzen – von Produkttiteln über Versandangaben bis zu rechtssicheren Preisen. Doch selbst, wenn man glaubt, alles richtig gemacht zu haben, kann ein Detail übersehen werden – und das wird schnell teuer. In dieser Woche berichten wir über folgende Fälle: Der VSW mahnt wegen falscher Grundpreise ab, Kosmetikanbieter vergessen die Inhaltsstoffe und ein GOTS-Siegel ohne vollständige Angaben führt zur Irreführung.
Flasche Angabe der Grundpreise
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V. (VSW)
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler allgemein
Der Verband Sozialer Wettbewerb (VSW) spricht regelmäßig Abmahnungen gegen Unternehmen aus, die gegen die Vorgaben der Preisangabenverordnung (PAngV) verstoßen. Der Grund heute: Der Grundpreis wurde mit „pro 100 ml“ angegeben – korrekt wäre allerdings „pro Liter“.
Besonders ärgerlich daran: Früher war diese Angabe unter bestimmten Bedingungen völlig legal. Bei kleinen Verpackungen unter 250 ml durfte der Grundpreis bis zur Gesetzesänderung 2022 auf 100 ml bezogen werden. Viele Händler haben diese Regel damals sauber umgesetzt – und genau das wird ihnen jetzt zum Verhängnis. Denn seither gilt: Der Grundpreis muss bei Flüssigkeiten immer in Euro/Liter angegeben werden – unabhängig von der Füllmenge.
Es sind genau solche Details, die im stressigen Alltag leicht übersehen werden. Doch Wettbewerbsvereine wie der VSW prüfen gezielt und mahnen solche vermeintlichen Kleinigkeiten konsequent ab. Auch bei Kleinigkeiten wie der Grundpreisangabe lohnt es sich daher, regelmäßig zu prüfen, ob alles noch dem aktuellen Stand der Gesetzgebung entspricht. Im Falle von Grundpreisen bedeutet das, dass sowohl die Bezugsgröße richtig als auch die Berechnung als solche korrekt sein muss.
Fehlende Angabe der Inhaltsstoffe
Wer mahnt ab? Primis GmbH (vertreten durch MEDIUS Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 1.375,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler von Kosmetikprodukten
Händler von Kosmetikprodukten sind gesetzlich verpflichtet, die Inhaltsstoffe (INCI) ihrer Produkte klar und vollständig anzugeben – sowohl auf der Produktverpackung als auch im Online-Shop. Wichtig ist dabei, dass die Angaben übereinstimmen und gut auffindbar sind. In einem konkreten Fall hatte ein Händler diese Pflicht bei einem Ebay-Angebot übersehen und die Inhaltsstoffe dort nicht angegeben – ein klarer Verstoß gegen die Kennzeichnungspflichten, der ebenfalls abgemahnt wurde. Dass solche Abmahnungen keineswegs Exoten sind, zeigt die Abmahnung aus der vergangenen Woche.
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