Grundpreis wird für Handmade-Händler zur Abmahnfalle

Veröffentlicht: 11.02.2025
imgAktualisierung: 11.02.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
11.02.2025
img 11.02.2025
ca. 2 Min.
Händler tippt etwas auf dem Taschenrechner
Erstellt mit DALL-E
Außerdem wurden fehlende Informationen über Lebensmittel und unzulässige Wirkversprechen bei Nahrungsergänzungsmitteln abgemahnt.


Es ist eine rechtliche Falle, in die Händlerinnen und Händler immer wieder tappen: der Grundpreis. Im Lebensmittelbereich ist die Angabe des Grundpreises bei den meisten wohl schon in Fleisch und Blut übergegangen. Doch Grundpreise müssen auch bei zahlreichen anderen Warengruppen angegeben werden. Das gilt ebenso bei Handmade-Artikeln, vom Stoff bis hin zum Textilkleber. Wer hierbei nicht sorgsam vorgeht, sieht sich schnell mit einer Abmahnung konfrontiert.

Nähzubehör fehlt der Grundpreis

Wer mahnt ab? Wettbewerbszentrale
Wie viel? 374,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nähzubehör

Händlerinnen und Händler, die Waren nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge verkaufen, sind nach der Preisangabenverordnung verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch einen Grundpreis anzugeben. Ein Preis pro Einheit wird aber längst nicht nur bei Lebensmitteln erforderlich, sondern auch im Bereich von Handmade-Produkten und -Zubehör. Ein Händler vergaß in seinem Online-Shop den Grundpreis je Mengeneinheit unmittelbar neben dem Gesamtpreis anzugeben und bekam dafür eine Abmahnung. Das galt sowohl für verschiedene Stoffe, als auch für Textilkleber, der in Flaschen abgefüllt wurde. Für die Wettbewerbszentrale stellt das ein wettbewerbswidriges und damit abmahnfähiges Verhalten dar. 

Fehlende Lebensmittelinformationen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Lebensmitteln

Wer online Lebensmittel verkauft, muss sich an einige Vorschriften, wie etwa die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV), halten. Diese schreibt vor, dass bestimmte Informationen über das Lebensmittel zwingend angegeben werden müssen. Dazu gehören unter anderem die Bezeichnung des Lebensmittels, das Zutatenverzeichnis, eine Nährwerttabelle und die Angabe von Allergenen. Bereits vor Abschluss des Kaufvertrages müssen diese verpflichtenden Informationen für Verbraucher:innen und Verbraucher auffindbar sein. Ein Händler, der ein alkoholfreies Getränk in seinem Online-Shop vertrieb, gab jedoch keine Auskunft über die Zutaten und verzichtete auf eine Nährwertdeklaration. 

Unzulässige Wirkversprechen

Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Nahrungsergänzungsmitteln

Neben den fehlenden notwendigen Lebensmittelinformationen sind dem Verband Sozialer Wettbewerb auch immer wieder die Werbeaussagen für Nahrungsergänzungsmittel ein Dorn im Auge. Das betrifft sowohl Präparate für den Menschen als auch für Tiere.

Aktuell liegen uns einige Abmahnungen des Verbands gegen Händlerinnen und Händler auf Amazon und Ebay vor, denen vorgeworfen wird, mit unzulässigen Wirkversprechen wettbewerbswidrig ihre Nahrungsergänzungsmittel für Tiere zu bewerben. Dem Verband geht es dabei überwiegend um Aussagen, die den Präparaten eine besondere Wirkung für das Wohlbefinden oder die Heilungsförderung unterstellen, die jedoch übertrieben oder wissenschaftlich unbelegt seien. Verbraucherinnen und Verbraucher würden durch diese Wirkungsauslobungen in die Irre geführt und getäuscht werden.

Veröffentlicht: 11.02.2025
img Letzte Aktualisierung: 11.02.2025
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

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