Seit 20. Juli 2025 ist die Online-Streitbeilegungsplattform (OS-Plattform) der Europäischen Kommission endgültig vom Netz. Mit der Aufhebung entfiel auch die Pflicht zum OS-Link, beispielsweise im Impressum. Wer ihn weiterhin im Shop aufführt, riskiert Abmahnungen wegen Irreführung oder unlauterer Informationspflichtverletzung.

Doch eine aktuelle Stichprobenprüfung des Händlerbundes zeigt: Viele Online-Händler haben ihre Shops bislang nicht angepasst.

Veralteter OS-Link birgt Abmahnrisiko

Gerade im Online-Handel, wo rechtliche Vorgaben regelmäßig angepasst werden, zeigt sich, wie wichtig die fortlaufende Pflege der Rechtstexte ist. Kleine Änderungen können im Alltagstrubel schnell übersehen werden – etwa, wenn neue Regelungen in Kraft treten.

Vor diesem Hintergrund zeigen die Ergebnisse eines aktuellen Händlerbund-Checks, bei der im Oktober stichprobenartig ausgewählte Shops untersucht wurden, ein klares Bild: Von den 788 geprüften Shops war bei knapp einem Viertel (22,72 Prozent) der veraltete OS-Link noch immer im Impressum enthalten.

Die Überprüfung erfolgte, um Händler frühzeitig auf mögliche Risiken aufmerksam zu machen. Der Händlerbund möchte damit zeigen, dass Shops nicht erst durch Abmahnungen auf veraltete Angaben hingewiesen werden müssen. Mit einem automatisierten Prüfverfahren konnten betroffene Shops gezielt und proaktiv informiert werden – bevor es überhaupt zu Problemen kam.

Handlungsempfehlungen für Online-Händler

Damit es nicht zu Abmahnungen oder Bußgeldern kommt, sollten Händler ihre Websites prüfen und aktualisieren, sofern sie es noch nicht getan haben oder unsicher sind.

Was du tun solltest:

  1. Bitte entferne die Angabe „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/consumers/odr.“ oder vergleichbare Formulierungen aus dem Impressum und den AGB deines Shops, damit du nicht abgemahnt werden kannst.
  2. Überprüfe, ob du in anderen rechtlich relevanten Texten (z.B. Bestell- bzw. Auftragsbestätigungen oder E-Mail-Signaturen) einen Hinweis auf den OS-Link verwendest und entferne diesen ebenfalls.
  3. Hast du in der Vergangenheit bereits eine Unterlassungserklärung in Bezug auf die Verfügbarkeit/das Vorhandensein des OS-Links abgegeben, musst du prüfen, ob diese gekündigt werden muss.

Hinweis: Auch, wenn der OS-Link entfällt, bleiben Informationspflichten über alternative Streitbeilegung für einige Betriebe bestehen (z. B. Unternehmen mit mehr als zehn Angestellten). Händler sollten daher prüfen, ob sie über eine zuständige Schlichtungsstelle informieren müssen.

Weitere Prüfpunkte: Rechtstexte häufig nicht aktuell

Neben dem OS-Link nahm der Händlerbund auch andere Rechtstexte unter die Lupe – mit teils deutlichem Anpassungsbedarf. Bei den fast 800 geprüften Shops gab es in knapp der Hälfte der Fälle (44 Prozent) Auffälligkeiten bei den Impressumsangaben. Ein Drittel (32 Prozent) der gecheckten Datenschutzerklärungen waren unvollständig oder veraltet, und jede fünfte Shopseite (21 Prozent) nutzten AGB, die nicht dem aktuellen Stand entsprachen. Die Ergebnisse zeigen, wie leicht sich im laufenden Betrieb kleinere Abweichungen oder veraltete Textstellen einschleichen können.

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