Produkte, die der Gesundheit zugutekommen und Körper und Geist stärken, verkaufen sich sehr gut. Mit dem richtigen Marketing lassen sich diese Produkte noch attraktiver gestalten. Vor allem dann, wenn dann noch vorgegeben wird, sie seien in liebevoller Handarbeit gefertigt worden. Doch dabei sollten Händler:innen vorsichtig sein und sich an die wettbewerbsrechtlichen Grenzen halten. Andernfalls lässt eine Abmahnung meist nicht sehr lange auf sich warten. 

Öle mit unlauteren Wirkversprechen

Wer mahnt ab? KISSEN1 Zirbenprodukte GmbH (durch die Kanzlei neon.law)
Wie viel? 2.171,50 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Sprays und Ölen

Wer seine Produkte mit besonderen Wirkversprechen bewirbt, sollte genau aufpassen, welche Aussagen getätigt werden. Keinesfalls sollten Händler:innen sich dazu hinreißen lassen, mit gesundheitsbezogenen Wirkweisen und vermeintlichen positiven Eigenschaften zu werben, die wissenschaftlich weder anerkannt noch belegt und höchst umstritten sind. Für das beworbene ätherische Öl, welches „den Schlaf verbessern“ und „den Kreislauf beruhigen“ soll, wurde zusätzlich auch noch damit ausgelobt, in „liebevoller, sorgfältiger Handarbeit“ gefertigt worden zu sein. Allerdings habe es sich bei den Produkten um überwiegend maschinell erzeugte Massenprodukte gehandelt. Diese irreführenden Aussagen haben dem Händler eine teure Abmahnung beschert.

Irreführende Lederbezeichnung

Wer mahnt ab? Verband der Deutschen Lederindustrie e.V. 
Wie viel? 250,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Produkten aus Kunstleder

Geht es um Produkte aus (vermeintlichem) Leder, herrscht bei manchen Händler:innen Unklarheit darüber, wie das Material genau benannt werden darf und welche Bezeichnungen unlauter sind. Für Produkte aus Leder gibt es strenge Vorgaben, denn nur echtes Leder vom Tier darf sich auch wirklich „Leder“ nennen. Wortverbindungen wie „Eco-Leder“, „PU-Leder“ oder „Textilleder“ sind nicht erlaubt, da es sich dabei um ein anderes Material handelt, welches in Beschaffenheit, Struktur, Oberfläche, Aussehen oder in anderen Eigenschaften lediglich lederähnlich ist. Verbraucher:innen könnten somit in die Irre geführt werden, weil sie möglicherweise davon ausgehen, es handele sich um echtes, tierisches Leder. Lediglich bei der Bezeichnung „Kunstleder“ wird deutlich, dass es sich nicht um Echtleder handeln kann. 

OS-Plattform ohne Link

Wer mahnt ab? Verbraucherzentrale Baden-Württemberg e.V. (durch Dornkamp Rechtsanwälte)
Wie viel? 243,51 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Der Link zur OS-Plattform sollte Verbraucher:innen einfach und transparent auf die Möglichkeit hinweisen, Beschwerden über den Händler oder die Händlerin online einzureichen. Für Unternehmen wurde damit aber auch eine Abmahngefahr geschaffen. Das zeigt auch wieder eine aktuelle Abmahnung. Zwar wies der Händler auf die von der EU-Kommission zur Verfügung gestellte Streitschlichtungsplattform folgendermaßen hin: „Die Europäische Kommission stellt eine Plattform für die außergerichtliche Online-Streitbeilegung (OS-Plattform) bereit, aufrufbar unter https://ec.europa.eu/odr (https://ec.europa.eu/consumers/odr).“ Allerdings versäumt er, die angegebene URL auch tatsächlich zu verlinken, damit Verbraucher:innen direkt zur Streitschlichtungsplattform gelangen, so wie es die rechtlichen Anforderungen vorsehen. Die bloße Angabe der URL genügt nicht.
 

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