Trotz jahrelanger Kritik verschickt der Ido Verband weiterhin Abmahnungen – und fordert nun erneut Vertragsstrafen von Händler:innen. Besonders brisant: Es geht um alte Unterlassungserklärungen, die längst in Vergessenheit geraten sind. Doch rechtlich kann das teuer werden. Außerdem wurde wegen fehlendem Energielabel und Werbung mit „TÜV und GS geprüft“ abgemahnt.
Vertragsstrafe wegen fehlender Grundpreisangabe
Wer mahnt ab? Ido Interessenverband für das Rechts- und Finanzconsulting deutscher Online-Unternehmen e. V.
Wie viel? 1.190,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen mit bestehender Unterlassungserklärung
Der Ido Verband steht seit Jahren in der Kritik – wegen seiner massenhaften Abmahnungen, seiner Vereinsstruktur und der Frage, ob er überhaupt berechtigt ist, wettbewerbsrechtlich vorzugehen. Obwohl Gerichte immer wieder Zweifel an der Aktivlegitimation des Ido geäußert haben, ist er weiterhin aktiv – und fordert nun trotz fehlender Abmahnberechtigung Vertragsstrafen.
In einem aktuellen Fall wurde eine Vertragsstrafe über 1.190 Euro geltend gemacht. Hintergrund ist eine Unterlassungserklärung aus dem Jahr 2019. Damals hatte der Händler sich verpflichtet, bei Produkten den Grundpreis anzugeben. Bei einem Teebeutel im Shop fehlte genau diese Angabe.
Dass solche Vertragsstrafen Jahre später noch geltend gemacht werden können, sorgt für Unsicherheit. Ob das rechtlich haltbar ist, wird weiterhin diskutiert – doch solange keine klare Entscheidung vorliegt, bleibt das Risiko bestehen. Gerade wer früher eine Unterlassungserklärung abgegeben hat, sollte den eigenen Shop regelmäßig überprüfen, um keine teure Überraschung zu erleben.
Fehlendes Energielabel bei Leuchtmitteln
Wer mahnt ab? Lauterer Wettbewerb e.V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Händler:innen von Lichtquellen und Leuchtmitteln
Auch bei der Kennzeichnungspflicht von Leuchtmitteln wird genau hingeschaut. In einem aktuellen Fall fehlte auf einer Verkaufsplattform das korrekte Energielabel gemäß EU-Vorgaben. Zwar war eine geschachtelte Anzeige vorhanden, diese ersetzte jedoch nicht das geforderte ganze Label samt Energieeffizienzklasse und Spektrum. Auch das notwendige Produktdatenblatt fehlte.
Irreführende Werbung mit „TÜV und GS geprüft“
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen im Handel & Gewerbe Köln e. V.
Wie viel? 300,00 Euro
Wer ist betroffen? Allgemeine Online-Händler:innen
Immer wieder wird die Werbung mit Prüfsiegeln wie „TÜV-geprüft“ oder „GS geprüft“ abgemahnt – insbesondere dann, wenn nicht klar ist, welche Prüfkriterien überhaupt erfüllt wurden. In einem aktuellen Fall wurde genau das moniert: Es fehlte der Hinweis auf eine Fundstelle, unter der Verbraucher:innen nachvollziehen können, was tatsächlich geprüft wurde. Auch in der Werbung selbst wurden keine Prüfkriterien genannt.
Dabei haben Verbraucher:innen laut Rechtsprechung ein berechtigtes Interesse daran zu erfahren, anhand welcher Kriterien ein Produkt getestet wurde. Ohne diese Information – sei es durch Link, Fundstelle oder Angabe in der Werbung – gilt die Aussage als irreführend. Genau das wurde hier abgemahnt.
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