Irreführende Herkunftsangabe: Amazon-Händler kassiert teure Abmahnung

Veröffentlicht: 08.04.2025
imgAktualisierung: 08.04.2025
Geschrieben von: Julia Petronis
Lesezeit: ca. 2 Min.
08.04.2025
img 08.04.2025
ca. 2 Min.
Pyramiden und Räuchermännchen, die aus Holz geschnitzt wurden
st-design / Depositphotos.com
Achtung, Abmahngefahr! Drei aktuelle Fälle zeigen, wie kleine Fehler bei Herkunft, Kosmetik & Garantien richtig teuer werden können.


Fehlerhafte Produktangaben bleiben im Online-Handel nicht ohne Folgen. Drei aktuelle Abmahnungen machen deutlich, worauf Händler:innen besonders achten müssen: unzulässige Herkunftsbezeichnungen, falsche Inhaltsstoffangaben bei Kosmetikprodukten und fehlende Garantieinformationen führen schnell zu rechtlichen Konsequenzen. Die Fälle zeigen exemplarisch, wie schnell Abmahnrisiken entstehen – und welche Sorgfalt beim Verkauf rechtlich geboten ist.

Unzutreffende geografische Herkunftsangabe

Wer mahnt ab? Verband Erzgebirgischer Kunsthandwerker und Spielzeughersteller e.V.  (durch SMF Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 2.002,41 Euro 
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Holzkunst

Wer Produkte mit geschützten geografischen Angaben bewirbt, ohne dass die Herkunft tatsächlich zutrifft, täuscht nicht nur Verbraucher:innen, sondern verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und riskiert teure Abmahnungen. So sind geschützte geografische Angaben besonders gesichert, weil sie die Herkunft, Qualität oder ein bestimmtes Ansehen eines Produktes garantieren. Wer mit einer geschützten geografischen Herkunftsangabe wirbt, um sich Vorteile aus dem guten Ruf des Originals zu verschaffen, verhält sich wettbewerbswidrig.

Ein Online-Händler verkaufte auf Amazon eine Holzpyramide mit dem Zusatz „im Erzgebirge-Stil“. Die so gekennzeichnete und beschriebene Pyramide stammt jedoch gar nicht aus dem Erzgebirge und dürfe daher auch gar nicht als solche beworben werden. Diese irreführende Beschreibung brachte dem Händler eine Abmahnung mit Kosten in Höhe von 2.000 Euro ein. 

Falsche Inhaltsstoffe angegeben

Wer mahnt ab? Primis GmbH (vertreten durch Medius Rechtsanwaltsgesellschaft mbH)
Wie viel? 1.375,88 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetikprodukten

Beim Online-Verkauf von Kosmetikprodukten muss nicht nur darauf geachtet werden, dass keine verbotenen Stoffe im Produkt enthalten sind, sondern auch, dass alle Inhaltsstoffe korrekt und vollständig angegeben werden. Andernfalls riskieren Händler:innen Abmahnungen, wenn sie bei Kosmetikprodukten falsche Inhaltsstoffangaben machen. Das verstößt gegen die EU-Kosmetikverordnung und stellt eine Irreführung der Verbraucher:innen dar. Zudem kann die Gesundheit der Käufer:innen gefährdet werden, etwa bei falsch deklarierten Allergenen. Um rechtliche Konsequenzen zu vermeiden, müssen die Inhaltsstoffe korrekt, vollständig und transparent angegeben werden.

Fehlende Garantiebedingungen

Wer mahnt ab? bikes and more GmbH & Co. KG (vertreten durch Rechtsanwalt Peter Dürr)
Wie viel? 1.501,19 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein

Eine Garantie stellt eine freiwillige Zusatzleistung dar, die die gesetzlichen Gewährleistungsrechte ergänzt. Der Hinweis auf eine bestehende Garantie im Produktangebot ist grundsätzlich zulässig. Problematisch wird es jedoch, wenn dabei die entsprechenden Garantiebedingungen nicht klar und vollständig erläutert werden. Wer mit einer „5 Jahre Garantie“ wirbt, ohne die gesetzlich vorgeschriebenen Details anzugeben, kann abgemahnt werden. Wird mit einer Garantie geworben, dürfen die Angaben zu Garantiegeber, Inhalt, Umfang und Voraussetzungen der Garantie nicht fehlen. Außerdem muss klargestellt werden, dass gesetzliche Gewährleistungsrechte unabhängig von der Garantie bestehen bleiben.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 08.04.2025
img Letzte Aktualisierung: 08.04.2025
Lesezeit: ca. 2 Min.
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Julia Petronis

Julia Petronis

Expertin für IT- und Medien-Recht

KOMMENTARE
1 Kommentare
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Dirk
13.04.2025

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Pyramide Erzgebirge: ob die Abmahnung Bestand hätte bezweifle ich, da gem. Ihrem Atikel, nicht "aus dem Erzgebirge" oder "Erzgebirge" steht, sondern "im Erzgebirge-Stil". So ist für den Verbraucher ersichtlich, dass es nicht aus dem Erzgebirge unbedingt kommen muss. Der Fall "Dubai Schokolade" und die nachgemacht Schokalde im "Dubai-Style" zeigt, dass dies rechtmäßige Bezeichnungen sind. Es gibt genügend andere Beispiele, wie das "Wiener Schnitzel" und "Schnitzel Wiener Art". Hier geht der Verbraucher auch nicht davon aus, dass er ein Kalbsschnitzel erhält.