Auch kleine Fehler im Online-Handel können große Konsequenzen nach sich ziehen – das zeigen drei aktuelle Abmahnungen aus der vergangenen Woche. Von irreführenden Angaben auf einer Teeverpackung über fehlende Sicherheitshinweise bei einem Durchlauferhitzer bis hin zur vergessenen Grundpreisangabe bei Kosmetikprodukten: Die Fälle machen deutlich, wie wichtig rechtssichere Produktinformationen sind.
Inhaltlicher Fehler in der Produktbeschreibung
Wer mahnt ab? SHE Medien & Handel UG (durch Rechtsanwalt Thiemo Wenck)
Wie viel? 1.342,24 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Tee
Fehlende oder falsche Angaben in Produktbeschreibungen können für Online-Händler:innen schnell teuer werden. Eine aktuelle Abmahnung eines Amazon-Händlers zeigt, wie wichtig eine klare und ehrliche Kennzeichnung gerade bei Lebensmitteln ist. Der Händler ist wegen irreführender Angaben bei einem Schwarztee abgemahnt worden. Während das Produkt online als koffeinfrei beworben wurde, fand sich auf der Verpackung, wie ein Testkauf ergab, kein Hinweis auf eine Entkoffeinierung. Tatsächlich handelte es sich um ganz normalen Schwarztee – und der enthält bekanntermaßen Koffein.
Für Verbraucher:innen ist das nicht nur verwirrend, sondern schlichtweg täuschend. Solche Widersprüche sind ein klarer Verstoß gegen gesetzliche Kennzeichnungspflichten. Um solche Abmahnungen zu vermeiden, müssen Händler:innen sicherstellen, dass Online-Angaben mit der tatsächlichen Produktkennzeichnung übereinstimmen und keine falschen Erwartungen bei Verbraucher:innen wecken.
Notwendige Informationen vorenthalten
Wer mahnt ab? Verein gegen Unwesen in Handel & Gewerbe Köln e.V.
Wie viel? Keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Durchlauferhitzern
Bestimmte Elektrogeräte, wie etwa Durchlauferhitzer, bringen besondere Informationspflichten mit sich. Beim Verkauf solcher Geräte muss darauf hingewiesen werden, dass für den Betrieb ein Anschluss an einen Drei-Phasen-Wechselstrom erforderlich ist. Dieser darf ausschließlich vom zuständigen Netzbetreiber oder einem zugelassenen Fachbetrieb, der im Installateurverzeichnis des Netzbetreibers geführt wird, vorgenommen werden. Diese Angabe ist wichtig, da sie die Nutzungsmöglichkeiten des Geräts deutlich einschränken kann und deshalb vor dem Vertragsabschluss klar kommuniziert werden muss. Im Angebot des betroffenen Ebay-Händlers fehlte dieser Hinweis jedoch vollständig.
Grundpreis gilt auch für Kosmetikprodukte
Wer mahnt ab? Verband Sozialer Wettbewerb e. V.
Wie viel? 357,00 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Kosmetik
Verkäuferinnen und Verkäufer, die Produkte nach Gewicht, Volumen, Fläche oder Länge anbieten, sind laut Preisangabenverordnung dazu verpflichtet, neben dem Gesamtpreis auch den entsprechenden Grundpreis anzugeben. Diese Regelung betrifft nicht nur Lebensmittel, sondern auch Kosmetikprodukte. Ein Ebay-Händler hatte versäumt, den Grundpreis je Mengeneinheit direkt beim Gesamtpreis der angebotenen Creme auszuweisen, was ihm eine Abmahnung einbrachte.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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