Ein Desinfektionsmittel kann nicht hautfreundlich sein, das entschied der BGH in einem Rechtsstreit zwischen der Drogeriekette DM und der Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs. Die Angabe könne potenzielle Risiken verharmlosen, so der BGH in seinem Urteil (10.10.2024, Az. I ZR 108/22). 

BGH ließ Frage vom EuGH klären

Bei Desinfektionsmittel handelt es sich um ein Biozidprodukt im Sinne der Biozidverordnung. Wie dafür geworben werden darf, ist daher streng geregelt. DM bewarb das Desinfektionsmittel als „Ökologisches Universal-Breitband Desinfektionsmittel“ und bezeichnete es als „Hautfreundlich - Bio - ohne Alkohol“. Darin sah die Zentrale zur Bekämpfung unlauteren Wettbewerbs einen Verstoß gegen die Biozidverordnung. Die Verordnung untersagt Werbung für Biozidprodukte mit „unschädlich“, „natürlich“, „umweltfreundlich“, „tierfreundlich“ oder ähnlichen Hinweisen. Da es sich bei der Biozidverordnung um eine EU-Verordnung handelt, ließ der BGH die Frage vor dem Europäischen Gerichtshof (EuGH) klären. 

Verstoß gegen die Biozidverordnung

Der EuGH entschied hier, dass es sich bei dem Begriff „hautfreundlich“ um einen ähnlichen Hinweis im Sinne der Verordnung handelt, mit dem nicht geworben werden darf. Unter Berücksichtigung der Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes musste nun der Streit vor dem BGH geklärt werden. 

Die Angabe „hautfreundlich“ hebt eine positive Eigenschaft des beworbenen Desinfektionsmittels hervor und ist daher geeignet, die Risiken des Biozidprodukts zu verharmlosen. Die Verordnung hat zudem das Ziel, den Einsatz von Biozidprodukten zu minimieren. Eine Werbung, die die positiven Eigenschaften hervorhebt, steht im Widerspruch zu diesem Ziel, führte der BGH in seinem Urteil aus. Die Werbung von DM hat somit gegen die Biozidverordnung verstoßen und stellt damit auch einen Verstoß gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb dar.

Wie dürfen Händler:innen für Biozidprodukte werben?

Händler:innen, die Desinfektionsmittel oder andere Produkte, die unter die Biozidverordnung fallen, verkaufen, sollten ihre Angebote auf etwaige Ausdrücke überprüfen. Da die Verordnung hier von „ähnlichen Hinweisen“ spricht, ist nicht abschließend geklärt, welche Aussagen unter das Werbeverbot fallen. 

Zudem sollten Händler:innen beachten, dass beim Angebot von Biozidprodukten entsprechende Warnhinweise verpflichtend sind. Außerdem werden ab dem Jahr 2025 die Regeln für Biozidprodukte noch weiter ausgeweitet, bestimmte Produkte dürfen dann nicht mehr frei zugänglich verkauft werden. 
 

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