Online-Händlerinnen und -Händler stehen zunehmend unter Druck: Abmahnungen wegen fehlender Altersprüfung beim Versand alkoholischer Getränke, der unzulässigen Nutzung der Marke „Kniffel“ und die unerlaubte Werbung mit TÜV-Logos standen diese Woche im Fokus.
Verstoß gegen das Jugendschutzgesetz beim Versand alkoholischer Getränke
Wer mahnt ab? Ein Ebay-Shop (ohne anwaltliche Vertretung)
Wie viel? 95,20 Euro (für den Testkauf und eine Pauschale)
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von alkoholischen Getränken
In einem aktuellen Fall wurde ein Unternehmen abgemahnt, welches über den Ebay-Shop alkoholische Getränke ohne die gesetzlich geforderte Altersprüfung versendet haben soll. Ein Testkauf ergab, dass der Artikel „Zoladkowo Gorzko Vodka Feige“ ohne eine Altersprüfung geliefert wurde, obwohl dies in den Versandbedingungen anders angegeben war. Der Verstoß gegen § 9 Abs. 1 des Jugendschutzgesetzes stellt eine erhebliche Wettbewerbsverzerrung dar, da der Schutz Minderjähriger hierdurch nicht gewährleistet wurde. Der Abmahner fordert die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung sowie die Erstattung der Kosten für den Testkauf.
Markenrechtsverletzung durch Schmidt Spiele GmbH bei der Nutzung der Marke „Kniffel“
Wer mahnt ab? Schmidt Spiele GmbH (über die Kanzlei Fortmann Tegethoff)
Wie viel? 2.584,09 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen von Gesellschaftsspielen
Besonders im Herbst und in der Weihnachtszeit ist der Bedarf an Gesellschaftsspielen hoch – und der Markt entsprechend umkämpft. Die Schmidt Spiele GmbH, vertreten durch die Kanzlei Fortmann Tegethoff, hat nun die Konkurrenz sondiert und abgemahnt. Der Vorwurf: Der Shop nutzte auf der Plattform Kaufland die Bezeichnung „Kniffel“ für ein No-Name-Würfelspiel. Die Schmidt Spiele GmbH ist Inhaberin der europäischen Marke „Kniffel“ und sieht in der Verwendung des Namens eine Verletzung ihrer Markenrechte. Mit rund 2.500 Euro Abmahnkosten droht für kleine Händlerinnen und Händler das Game Over.
Werbung mit TÜV-Logos oder Markennamen
Wer? TÜV Markenverbund e. V.
Wie viel? –
Betroffene? Kfz-Shops und Verkaufende sonstiger TÜV-relevanter Teile
Für ein TÜV-zertifiziertes Produkt darf, obwohl es verlockend ist, nicht ohne Weiteres mit eben dieser Zertifizierung geworben werden: Die Aussage „TÜV-zertifiziert“ kann abgemahnt werden, wenn sie für ein Produkt verwendet wird, bei dem eine TÜV-Prüfung gesetzlich vorgeschrieben ist. Denn dann wäre der Hinweis auf das TÜV-Siegel eine Selbstverständlichkeit, die nicht als etwas Besonderes beworben werden darf. Auch umgekehrt, wenn ein TÜV-Siegel verpflichtend ist, dies aber gar nicht erteilt wurde, darf selbstredend nicht damit geworben und eine entsprechende Zertifizierung suggeriert werden. So weit, so gut.
Was viele jedoch nicht wissen: Die Logos (z. B. das grau-blaue TÜV-Oktogon der diversen Ableger wie TÜV Süd) und der Begriff „TÜV“ sind eine eingetragene Marke und dürfen daher wie jede andere Marke nur verwendet werden, wenn dafür eine Berechtigung oder Nutzungserlaubnis vorliegt. Die Verwendung des markenrechtlich geschützten TÜV-Logos bedarf eines gültigen Zertifikates durch eine der Zertifizierungsstellen.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
Kommentar schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben
Antworten
Ihre Antwort schreiben