Klagewelle gegen Influencer:innen: Wann ist Werbung ausreichend gekennzeichnet?

Veröffentlicht: 18.12.2024
imgAktualisierung: 18.12.2024
Geschrieben von: Sandra May
Lesezeit: ca. 1 Min.
18.12.2024
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Rosa Sprechblase mit Herzen und einem weißen Megafon auf gelbem Hintergrund.
Erstellt mit Dall-E
Die Wettbewerbszentrale geht gegen unzureichend gekennzeichnete Werbung auf Social Media vor. Prominente Influencer:innen stehen im Fokus.


Die Wettbewerbszentrale hat kürzlich mehrere Fälle von unzureichender Werbekennzeichnung bei bekannten Influencern untersucht und teilweise rechtliche Schritte eingeleitet.

Fehlende Werbekennzeichnung

In einigen Fällen haben laut Wettbewerbszentrale bekannte Persönlichkeiten, darunter Fußballnationalspieler und eine Auto-Influencerin, Werbung auf ihren Social-Media-Kanälen gemacht, ohne diese Beiträge als Werbung zu kennzeichnen. Diese Beiträge betrafen vor allem Autos und Luxusprodukte. Die Nationalspieler hatten beispielsweise Werbung für einen Autohersteller gemacht, mit dem sie Verträge hatten, aber die Posts nicht als Werbung gekennzeichnet. Die Wettbewerbszentrale hat daraufhin in einem Fall eine Unterlassungserklärung erwirkt und in einem anderen Fall Klage (OLG Karlsruhe gegen den Hersteller, Aktenzeichen: 6 UKl 5/24) erhoben.

Auch bei Werbung für Mode und Luxusprodukte gab es ähnliche Probleme. Eine Leichtathletin und ein bekanntes Model hatten ihre werblichen Posts ebenfalls nicht als solche gekennzeichnet. Die Wettbewerbszentrale hat hier ebenfalls rechtliche Schritte eingeleitet.

In einem speziellen Fall hatte eine Influencerin Werbung für einen italienischen Luxusgüterhersteller gemacht und zunächst einige Posts nach einem Hinweis der Wettbewerbszentrale gekennzeichnet. Weitere Posts blieben jedoch ungekennzeichnet, was zu weiteren rechtlichen Schritten führte.

#ad als unzureichende Kennzeichnung

Zudem gibt es eine Diskussion über die Art der Kennzeichnung. Ein bekannter Rennfahrer hatte für Schweizer Luxusuhren geworben und lediglich „#ad“ als Kennzeichnung verwendet. Die Wettbewerbszentrale hält dies im deutschen Markt für nicht ausreichend und hat auch hier bereits im Sommer 2024 Klage (OLG Frankfurt, Aktenzeichen: 6 UKl 9/24) eingereicht.

Artikelbild: http://www.depositphotos.com

Veröffentlicht: 18.12.2024
img Letzte Aktualisierung: 18.12.2024
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Sandra May

Sandra May

Expertin für IT- und Strafrecht

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