Im System von Ebay scheint es derzeit ein Problem zu geben, das unter Umständen schwerwiegende Folgen haben könnte: Im Diskussionsforum des Online-Marktplatzes berichtete ein Seller kürzlich, dass bei vielen gewerblichen Händerinnen und Händlern im Impressum die Adresse fehlt.
Angaben auf der Ebay-Produktseite fehlen
Konkret betroffen ist offenbar nicht das Impressum, das sich über das Händler-Profil erreichen lässt. Dort seien alle Angaben zum entsprechenden Unternehmen korrekt hinterlegt. Anders sieht das wohl aber auf den Produktseiten aus: Im Bereich „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ finden sich die „Kontaktinformationen des Verkäufers“. Via Klick öffnet sich ein neues Pop-up-Fenster mit entsprechenden Details – hier sei unter dem Stichwort „Adresse“ bei einigen Sellern neuerdings nicht die komplette Anschrift, sondern lediglich der Verweis „Germany“ zu finden.
Seit wann die Adressangaben fehlen, ließ sich nicht genau sagen. Auf folgendem Screenshot ist die ungenaue Information bzw. der Hinweis „Germany“ unter dem Adresseintrag eines betroffenen Verkäufers zu sehen. (Die weiteren Händler-Details wurden im Screenshot unkenntlich gemacht.)
Erhöhte Abmahngefahr für Händlerinnen und Händler
Der Hinweis im Diskussionsforum wurde schnell von zahlreichen Händlerinnen und Händlern bestätigt. Auch Mitglieder aus dem Top-Mentoren-Team sowie aus dem Support-Team von Ebay meldeten sich unter dem Beitrag zeitnah zu Wort – das Problem wurde demzufolge an die entsprechenden Stellen weitergeleitet, um es abklären und lösen zu lassen.
Dringlich ist der Fall gerade deshalb, weil durch die fehlenden Angaben das Risiko einer Abmahnung für Händlerinnen und Händlern steige: Der Name und die Anschrift gehören ebenso zu den Pflichtangaben im Impressum wie beispielsweise die Daten für eine schnelle elektronische Kontaktaufnahme oder auch die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-ID) und/oder Wirtschafts-Identifikationsnummer, soweit vorhanden.
Tipp für Händlerinnen und Händler: Welche Angaben im Impressum Pflicht sind, welche Fehler häufige begangen werden und wie ein Muster-Impressum aussieht, haben wir an dieser Stelle zusammengefasst: >> Ist dein Impressum auf dem aktuellsten Stand? <<
Zwei-Klick-Regel beim Impressum
Grundsätzlich ist die Regel, dass das Impressum für Verbraucherinnen und Verbraucher schnell zugänglich sein muss: Zwei Klicks müssen in der Praxis genügen, um die entsprechenden Informationen zu erreichen. Was bedeutet das nun im aktuellen Fall der fehlenden Ebay-Informationen? – Schließlich liegt das Problem ja „nur“ auf den Produktseiten selbst vor, nicht aber bei den Impressums-Angaben in den Seller-Profilen.
Aus juristischer Perspektive muss jedenfalls von einem erhöhten Abmahnrisiko ausgegangen werden. Denn im Zweifel wissen die Besucherinnen und Besucher einer Produktseite nicht, wo das vollständige Impressum des anbietenden Unternehmens zu finden ist und wie sie es erreichen können. Die Händlerinformationen auf den Artikelseiten sollten daher in jedem Fall vollständig und richtig sein.
Fehlende Lösung sorgt für Unmut
Dass das Problem trotz der zeitlichen Brisanz auch eineinhalb Wochen nach dem Seller-Hinweis noch nicht behoben ist, sorgte mittlerweile für viele unzufriedene Kommentare.
Eine Mitarbeiterin aus Ebays Community-Team kommentierte, dass man im Haus nochmals auf die Dringlichkeit hingewiesen habe und dass im Hintergrund „an einer zeitnahen Behebung“ gearbeitet werde. Allerdings schrieb sie auch, dass Herausforderungen wie diese „oft vielschichtiger und komplexer“ seien, „als sie auf den ersten Blick für Außenstehende erscheinen“. Sie bedankte sich auch für alle weiteren neue Meldungen. In einem späteren Kommentar hieß es, dass eine erhöhte Zahl an Rückmeldungen durch die Seller dabei helfen könne, „die Dringlichkeit des Anliegens zu verdeutlichen“. Nach Wortmeldung wurden dann auch einzelne Seller-Konten zur Prüfung an das Technik-Team weitergeleitet.
So helfen sich Seller selbst
Laut den Kommentaren gibt es auch Händlerinnen und Händler, die selbstständig Maßnahmen ergriffen haben, um sich vor solchen oder ähnlichen Abmahngefahren zu schützen. Ein Seller berichtete etwa, dass er im Bereich „Rechtliche Bestimmungen“ unter „Hinweise des Verkäufers“ nochmals die eigenen Unternehmensinformationen hinterlegt habe. Dort stehen sie in einer Reihe mit weiteren rechtlichen Infos, wie etwa der Widerrufsbelehrung oder Hinweisen zum Versand.
Ein anderer Seller kommentiert, dass er auf seinen Produktseiten unter „Rechtliche Informationen des Verkäufers“ in „Zusätzlichen Angaben“ darauf verweist, dass das Impressum auch in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen zu finden ist. Die AGB selbst sind daneben direkt verlinkt.
Bis dato gibt es keine offizielle Meldung, dass das Problem im System von Ebay behoben werden konnte. Wir haben Ebay zum Thema angefragt und werden weiter berichten, sobald es Neuigkeiten gibt.
Artikelbild: http://www.depositphotos.com
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tatsächlich ist es leider so, dass Händler auch für (technische) Fehler der Plattformen haften. So sind Nutzer der Plattformen dazu verpflichtet, ihre Angebote regelmäßig auf Vollständigkeit und Richtigkeit zu überprüfen. In folgendem Beitrag haben wir alle wichtigen Informationen zusammengefasst: Warum müssen Händler:innen für die Fehler von Ebay & Co. haften?
Beste Grüße
die Redaktion
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