Die Olympischen Spiele in Paris haben erst vor wenigen Tagen ihr Ende gefunden. Online-Händlerinnen und Online-Händler konnten das Sportevent geschickt für sich nutzen und ordentlich die Werbetrommel für ihr Geschäft rühren. Das Marketing rund um Olympia hat jedoch auch seine rechtlichen Tücken und kann schnell mit einer Abmahnung enden.
Außerdem sollte Markenware nicht als solche vertrieben werden, wenn sie in Wahrheit gar keine ist und beim Parfümverkauf ist ebenfalls Vorsicht geboten.
Verwendung der olympischen Ringe
Wer mahnt ab? Deutscher Olympischer Sportbund e.V. (durch Deloitte Legal)
Wie viel? 2.584,09 Euro
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen mit Olympia-Werbung
Nicht nur für die Athlet:innen stellten die Olympischen Sommerspiele von Paris in den vergangenen Wochen ein großes Event dar. Auch Online-Händler:innen konnten das Sportereignis geschickt für sich nutzen und es zu Marketingzwecken verwenden. Allerdings war dabei auch Vorsicht geboten, denn nicht alles darf so einfach und ohne Zustimmung für Werbung genutzt werden. Geschützt durch das Olympiaschutzgesetz sind nicht nur Begriffe wie „Olympia“, „Olympiade“ oder „olympisch“, sondern eben auch die berühmten fünf ineinander verschlungenen Ringe in Blau, Gelb, Schwarz, Grün und Rot.
Eine Händlerin verwendete das olympische Emblem jedoch ohne Zustimmung der Rechteinhaberin für einen Werbepost auf Instagram und wurde daraufhin abgemahnt.
Fälschung von Markenware
Wer mahnt ab? Koninklijke Philips International N.V. (durch Rechtsanwälte Dr. Eikelau, Masberg und Kollegen)
Wie viel? keine Kostennote
Wer ist betroffen? Online-Händler:innen allgemein
Markeninhaber:innen haben stets ein wachsames Auge auf Händler:innen, die möglicherweise No-Name-Produkte unter einem Markennamen zum Kauf anbieten. Die Verletzung von Markenrechten hat oftmals eine Abmahnung zur Folge. Das bekam nun auch ein Amazon-Händler zu spüren, der Ersatzzahnbürstenköpfe unter Verwendung des Markenkennzeichens Philips vertrieben hatte. Wie ein Testkauf ergeben haben soll, habe es sich bei den Bürstenköpfen jedoch nicht um die Originalware gehandelt. Das stelle nicht nur einen unzulässigen Verkauf von Fälschungen, sondern auch eine Markenrechtsverletzung dar.
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