In unserer Reihe „Finde den Fehler“ stellen wir typische Fehler in Online-Shops vor, denn der Teufel steckt häufig im Detail.

Fälschungen und Plagiate sorgen immer wieder für Verluste bei Händler:innen und für unsichere Produkte bei der Kundschaft. Erst vor kurzem hat das europäische Amt für geistiges Eigentum einen Schaden von 16 Milliarden Euro jährlich wegen Plagiaten in den Branchen Bekleidung, Kosmetik und Spielzeug ermittelt. 
Da liegt es nahe, dass Händler:innen im eigenen Shop darauf verweisen wollen, dass hier keine Plagiate oder Fälschungen verkauft werden, sondern nur Originale. Dieser gut gemeinte Hinweis hat aber schon einigen Händler:innen eine Abmahnung beschert. 

Originalware sollte eine Selbstverständlichkeit sein

Auch wenn die Realität anders aussieht, sollte es eine Selbstverständlichkeit sein, dass ein Shop keine Plagiate oder Fälschungen verkauft. Immerhin würde es gegen das Gesetz verstoßen, Fälschungen zu verkaufen. Und das Werben mit einer solchen „Selbstverständlichkeit“ verstößt gegen das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG). So kann auch in diesem Beispielshop der Hinweis, dass es sich um originalen Schmuck handelt, zu einer Abmahnung führen. 
Mit einem solchen Hinweis wird der Kundschaft suggeriert, dass es sich um eine Besonderheit des Angebots handelt, obwohl lediglich die gesetzlichen Verpflichtungen eingehalten werden. 

Ausschluss des Widerrufsrechts bei Schmuck?

Auf der Produktseite des Shops hat sich ein weiterer Abmahngrund eingeschlichen. Hier befindet sich der Hinweis, dass der Ohrschmuck aus hygienischen Gründen vom Widerrufsrecht ausgeschlossen ist. Tatsächlich ist es möglich das Widerrufsrecht bei bestimmten Produkten auszuschließen, wenn das Hygienesiegel gebrochen ist. Bei Ohrsteckern, Lippenstiften oder anderen Kosmetikprodukten, die direkten Körperkontakt haben, ist dies der Fall. Allerdings kann das Widerrufsrecht nicht pauschal ausgeschlossen werden, sondern nur dann, wenn auch das Hygienesiegel tatsächlich gebrochen wurde. Das Widerrufsrecht von vorneherein auszuschließen, wie der Hinweis hier vermuten lässt, verstößt gegen das Wettbewerbsrecht und kann abgemahnt werden.