Die Online-Streitschlichtungsplattform wird zum 20. Juli 2025 eingestellt. Für Online-Händler:innen bedeutet dies in erster Linie: eine Abmahngefahr weniger. Denn die Verpflichtung, mit einem Link auf die Plattform zu verweisen, entpuppte sich in erster Linie als Abmahnfalle. 

Mit einer EU-Verordnung wurde nun das Ende der OS-Plattform zum 20. Juli beschlossen. Somit entfällt auch die Pflicht des OS-Links im Shop. Händler:innen sollten allerdings beachten, dass der Hinweis auf eine alternative Streitbeilegung weiterhin vorhanden sein muss.

Alternative Streitbeilegung – Was ist das überhaupt?

Die Pflicht, den OS-Link anzugeben, ergibt sich aus der Verordnung über Online-Streitbeilegung in Verbraucherangelegenheiten (ODR-Verordnung) und betraf ausnahmslos jeden Unternehmer mit einer Online-Präsenz. Diese Verordnung tritt ab dem 20. Juli außer Kraft und somit entfällt die Pflicht.

Unabhängig davon besteht aber weiterhin die Richtlinie über die alternative Beilegung verbraucherrechtlicher Streitigkeiten (ADR- Richtlinie), die national im Verbraucherstreitbeilegungsgesetz (VSBG) umgesetzt wird. Im Gegensatz zum OS-Link betrifft dieser Hinweis allerdings nicht alle Händler:innen. Betroffen sind all jene, die am 31.12. des Vorjahres mehr als 10 Beschäftigte haben. Bestimmte Gewerbe sind jedoch unabhängig von der Zahl der Beschäftigten von der Pflicht betroffen. Dazu zählen unter anderem Energieversorgungsunternehmen. 

So muss der Hinweis aussehen

Händler:innen mit mehr als 10 Beschäftigten sind nicht verpflichtet, an einem Streitbeteiligungsverfahren oder einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, verpflichtend ist nur der Hinweis, ob sie teilnehmen möchten. Händler:innen, die sich nicht bereit erklären wollen, an einer alternativen Streitbeilegung teilzunehmen, können den Hinweis etwa so formulieren: „Wir sind weder verpflichtet noch bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.“

Wenn Verbraucher:innen eine alternative Streitbeilegung anregen, können Unternehmen dennoch im Einzelfall frei entscheiden, ob sie diese Möglichkeit in Anspruch nehmen möchten. Weiter kann darauf hingewiesen werden, dass die Bereitschaft besteht, ohne dabei eine konkrete Stelle zu nennen. Wenden sich Verbraucher:innen im Streitfall an eine Stelle, müssen Händler:innen innerhalb von drei Wochen entscheiden, ob sie damit einverstanden sind. 

Händler:innen können auch angeben, dass sie mit der Teilnahme an einer bestimmten Stelle einverstanden sind, wie beispielsweise der Universalschlichtungsstelle. Wenden sich Verbraucher:innen dann an diese Stelle, wird automatisch davon ausgegangen, dass das Unternehmen mitwirken möchte. Für Händler:innen können dann Gebühren anfallen, sobald der Antrag gestellt wurde. 

Die jeweiligen Hinweise müssen leicht zugänglich auf der Webseite zu finden sein, entweder beim Impressum oder auf einer separaten Seite unter der Überschrift „Streitbeilegung“. Gewerbe, die gesetzlich dazu verpflichtet sind, eine alternative Streitbeilegung zu nutzen, wie etwa Energieversorger, müssen darauf hinweisen, dass diese Pflicht besteht und für welche Stelle diese Pflicht besteht.

Einzelheiten zu Fristen, Kosten und Ablauf der alternativen Streitbeilegung haben wir in diesem Artikel genauer unter die Lupe genommen.